(1) 1Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit überwiegendem Warengeschäft sind insoweit nicht als Dauerschulden zu behandeln, als sie in Kapital- und Geldmarktpapieren (insbesondere in Anleihen des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Privatdiskonten) oder in Guthaben bei Zentralkassen oder in Hypotheken, Grundschulden oder Ausgleichsforderungen angelegt sind. 2Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn die durch Grundschulden gesicherten Forderungen eine geringere Laufzeit als vier Jahre haben und deshalb nach dem Kontenrahmen für Kreditgenossenschaften als Kontokorrentforderungen ausgewiesen sind. 3Voraussetzung ist aber der Nachweis, daß die Ausleihungen nicht mit dem bankfremden Geschäft im Zusammenhang stehen. 4Das gilt nicht für Darlehen und Abwicklungsforderungen.
(2) 1Spar- und Darlehnskassen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Genossenschaften, in deren Firma zum Ausdruck kommt, daß sie Geschäfte der in § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art ausführen (z. B. Spar- und Darlehnsvereine, Spar- und Wirtschaftsgenossenschaften). 2Vgl. den RdF-Erlaß vom 25.3.1942 (RStBl. S. 403).
(3) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Spar- und Darlehnskassen ist grundsätzlich jeweils der niedrigste Jahresbestand der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Anlagewerte im Geschäftsjahr maßgebend. 2Der niedrigste Jahresbestand kann aber um den Hundertsatz erhöht werden, um den sich der Spareinlagenbestand am Schluß des Geschäftsjahrs gegenüber dem Bestand am Beginn des Geschäftsjahrs erhöht hat.
Beispiel:
Der niedrigste Bestand an Anlagewerten im Sinne des Absatzes 1 beträgt 40 000 DM. Der niedrigste Bestand an Spareinlagen, der an sich für die Behandlung als Dauerschuld maßgebend ist, beträgt 90 000 DM. Der Spareinlagenbestand hat am Beginn des Geschäftsjahrs 100 000 DM betragen und ist bis zum Schluß des Geschäftsjahrs auf 150 000 DM gestiegen. Die Steigerung beträgt 50 v.H. Entsprechend dieser Steigerung kann der niedrigste Bestand an Anlagewerten auf 60 000 DM erhöht werden, vorausgesetzt, daß am Schluß des Geschäftsjahrs Anlagewerte mindestens in dieser Höhe vorhanden waren. Es ist demgemäß von den Spareinlagen nur ein Betrag von (90 000 DM - 60 000 DM =) 30 000 DM als Dauerschuld zu behandeln.
(4) 1Eine Genossenschaft, bei der das Warengeschäft das Kreditgeschäft überwiegt, ist kein Kreditinstitut im Sinne des § 19 GewStDV. 2Die Behandlung ihrer Verbindlichkeiten als Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG richtet sich nach den allgemeinen für Warengenossenschaften geltenden Vorschriften. 3Vgl. BFH-Urteil vom 2.8.1960 (BStBl. III S. 390) und Abschnitt 50 Abs. 4.
(5) Wegen der Berechnung der Dauerschulden bei Spar- und Darlehnskassen für die Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 76 Abs. 6.