(1) 1Nach § 9 Nr. 7 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung gekürzt. 2Dies entspricht hinsichtlich der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG). 3Zu den Gewinnen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen und in den Fällen, in denen der Beteiligte eine Körperschaft ist und bei der Körperschaft § 26 Abs. 2 bis 5 KStG zur Anwendung gelangt, der bei der Ermittlung der Einkünfte hinzugerechnete Betrag der anrechenbaren ausländischen Körperschaftsteuer.
(2) 1Die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2Die gewerbesteuerrechtliche Schachtelvergünstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch weitere oder engere Voraussetzungen als § 9 Nr. 7 GewStG haben. 3Anzuwenden ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung. 4Zu beachten ist, daß die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumten Schachtelvergünstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach § 9 Nr. 8 GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gewährt werden. 5Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberührt.
(3) 1Die Schachtelvergünstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. 2Dies gilt auch, wenn die Schachtelvergünstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft zu gewähren ist. 3Vgl. Absatz 5.
(4) 1Die Gewährung der Schachtelvergünstigung bei unmittelbarer Beteiligung (Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag voraus. 2Das Unternehmen muß seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein. 3Die ausländische Kapitalgesellschaft muß in dem Wirtschaftsjahr, für das sie ihre Ausschüttungen vorgenommen hat Abschnitt 76 Abs. 10 KStR), ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten und/oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen haben. 4Wird dem Unternehmen die indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG gewährt, so ist die Kürzung des Gewerbeertrags ohne weitere Prüfung vorzunehmen. 5Ist ein Fall des § 26 Abs. 2 KStG nicht gegeben, sind die Voraussetzungen der Schachtelvergünstigung im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG selbständig zu prüfen.
(5) 1Auf Antrag (vgl. Abschnitt 76 Abs. 4 KStR) wird eine Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 GewStG gewährt, sofern das Unternehmen über eine ausländische Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer aktiv tätigen ausländischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist. 2Soweit bereits eine Vergünstigung nach § 26 Abs. 5 KStG gewährt wird, ist die Kürzung des Gewerbeertrags ohne weitere Prüfung vorzunehmen. 3Ist ein Fall des § 26 Abs. 5 KStG nicht gegeben, sind die Voraussetzungen der Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 GewStG unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 76 Abs. 19 bis 24 KStR selbständig zu prüfen.
(6) Die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG setzt voraus, daß das Unternehmen alle Nachweise erbringt.