1Betriebsstätten, die in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) liegen, werden schon bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. 2Vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. 3In bezug auf diese Betriebsstätten ist deshalb nur eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags erforderlich. 4Wegen der Ausscheidung der Hinzurechnungen vgl. Abschnitt 59.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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