(1) 1Nach § 10 a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Durch die Fassung des § 10 a GewStG ist klargestellt, daß der Gewerbeverlust vom maßgebenden Gewerbeertrag, also nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG abzuziehen ist.
(2) 1Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. 2Abschnitt 115 Abs. 2 EStR und Abschnitt 37 Abs. 1, 3 und 5 KStR gelten entsprechend für die Ermittlung des Gewerbeverlustes. 3Danach dürfen z. B. steuerfreie Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG), steuerfreie Zinseinnahmen (§ 3 a EStG), außer Ansatz bleibende ausländische Schachtelgewinne und steuerfreie Veräußerungsgewinne (§ 16 Abs. 4 EStG) nicht mit dem abziehbaren Verlust verrechnet werden, diesen also nicht mindern. 4Vgl. die BFH-Urteile vom 28.7.1959 (BStBl. III S. 366) und vom 27.9.1968 (BStBl. 1969 II S. 102) und den BFH-Beschluß vom 15.7.1968 (BStBl. II S. 666). 5Ebenso dürfen die nach den Abschnitten 39 bis 41 nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörenden Veräußerungsgewinne den Gewerbeverlust nicht mindern. 6Bei Wasserkraftwerken, die steuerbegünstigte und nicht steuerbegünstigte Anlagen betreiben, sind der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag und damit auch die Fehlbeträge nach § 10 a GewStG für den Gewerbebetrieb insgesamt, ohne Trennung in steuerbegünstigte und nicht steuerbegünstigte Anlagen zu ermitteln. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 22.9.1976 (BStBl. 1977 II S. 251).
(3) 1Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen. 2Eine gesonderte Feststellung (§ 10 a GewStG in Verbindung mit den §§ 179 ff. AO) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1990 durchzuführen. 3Der Gewerbeverlust dieses Erhebungszeitraums umfaßt die Gewerbeverluste der Erhebungszeiträume seit 1985, soweit sie noch nicht gekürzt werden konnten. 4In den folgenden Erhebungszeiträumen ist vortragsfähiger Gewerbeverlust der vortragsfähige Gewerbeverlust des vorangegangenen Erhebungszeitraums abzüglich positiver Gewerbeertrag oder zuzüglich Gewerbeverlust dieses Erhebungszeitraums ggf. abzüglich Verlustverbrauch durch Ausscheiden von Gesellschaftern (vgl. Absatz 7).
(4) 1Der Gewerbeverlust unterscheidet sich von dem Verlustabzug im Sinne des § 10 d EStG dadurch, daß seine Höhe durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG beeinflußt wird. 2Der nach den einkommensteuerrechtlichen (körperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern. 3Dadurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. 4Andererseits kann sich trotz des Vorhandenseins eines Verlustabzugs ein positiver Gewerbeertrag ergeben.
Beispiele:
A. |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
5 000 DM |
|
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG |
+ 1 000 DM |
|
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen |
6 000 DM |
|
Kürzungen nach § 9 GewStG |
‐ 8 000 DM |
|
Gewerbeverlust |
2 000 DM |
|
|
========= |
B. |
Laufender Verlust aus Gewerbebetrieb |
2 000 DM |
|
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG |
+ 15 000 DM |
|
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen |
13 000 DM |
|
Kürzungen nach § 9 GewStG |
‐ 3 000 DM |
|
Verbleibender Betrag |
10 000 DM |
|
Anrechenbarer Verlust aus Vorjahren |
‐ 4 000 DM |
|
Gewerbeertrag |
6 000 DM |
|
|
========= |
(5) 1Die Berücksichtigung des Gewerbeverlustes setzt voraus, daß er bei demselben Unternehmen entstanden ist, dessen Gewerbeertrag im Anrechnungsjahr gekürzt werden soll (Unternehmensgleichheit). 2Die Berücksichtigung des Gewerbeverlustes ist außerdem an die Person des Unternehmers geknüpft, der den Verlust erlitten hat (Unternehmergleichheit). 3Das Erfordernis der Unternehmensgleichheit ergibt sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. 4Das Erfordernis der Unternehmergleichheit ergibt sich aus der Regelung in § 10 a Satz 3 GewStG. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 4.2.1966 (BStBl. III S. 374), vom 12.1.1978 (BStBl. II S. 348) und vom 24.6.1981 (BStBl. II S. 748).
(6) 1Ob die Voraussetzungen der Unternehmensgleichheit und der Unternehmergleichheit gegeben sind, ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden. 2Danach muß die Frage, ob Unternehmensgleichheit anzunehmen ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. 3Vgl. das RFH-Urteil vom 18.10.1939 (RStBl. 1940 S. 238). 4Es kommt darauf an, ob wesentliche Veränderungen im Unternehmen, z. B. im Aufbau, in der geschäftlichen Betätigung, in der Finanzierung oder hinsichtlich der Lieferanten und Abnehmer eingetreten sind. 5Vgl. die BFH-Urteile vom...