(1) 1Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). 2Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 EStG enthalten. 3Ein Gewerbebetrieb liegt danach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:

 

1.

Selbständigkeit (vgl. Abschnitt 11 und Abschnitt 134 EStR),

 

2.

Nachhaltigkeit der Betätigung (vgl. Abschnitt 134a EStR),

 

3.

Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR),

 

4.

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. Abschnitt 134c EStR).

4Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. 5Außerdem darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (vgl. Abschnitt 13 und Abschnitt 135 EStR), um selbständige Arbeit (vgl. Abschnitt 14 und Abschnitt 136 EStR) oder um Vermögensverwaltung (vgl. Abschnitt 15 und Abschnitt 137 EStR) handeln.

 

(2) 1§ 2 Abs. 1 GewStG regelt die Steuerpflicht kraft gewerblicher Tätigkeit. 2Wegen der Steuerpflicht der Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 EStG) vgl. Abschnitt 138 EStR, wegen der Steuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) vgl. Abschnitt 16, wegen der Steuerpflicht kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) vgl. Abschnitt 18.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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