(1) 1Beim Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses (vgl. Abschnitt 17) sind die Gewerbekapitalien des Organträgers und der Organgesellschaften getrennt zu ermitteln. 2Die so ermittelten Gewerbekapitalien werden zusammengerechnet. 3Auf die auf volle 1000 DM nach unten abgerundete und um den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 GewStG gekürzte Summe ist die Steuermeßzahl anzuwenden. 4Es ist nicht erforderlich, daß bei der Ermittlung der einzelnen Gewerbekapitalien jeweils der Einheitswert auf denselben Stichtag zugrunde gelegt wird. 5Fortschreibungen des Einheitswerts der Organgesellschaften sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Organträgers nicht fortgeschrieben worden ist.
(2) 1Bei der Ermittlung der zusammenzurechnenden Gewerbekapitalien sind Hinzurechnungen nach § 12 Abs. 2 GewStG insoweit nicht vorzunehmen, als die in Betracht kommenden Beträge bereits zu einem der zusammenzurechnenden Gewerbekapitalien gehören. 2Bei einer Hinzurechnung ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GewStG sowohl beim Organträger als auch bei der Organgesellschaft zu beachten.
Beispiel:
Eine Organgesellschaft hat einen langfristigen Bankkredit und von ihrem Organträger einen Dauerkredit von jeweils 100 000 DM erhalten. Der Organträger seinerseits hat ebenfalls einen langfristigen Bankkredit von 100 000 DM in Anspruch genommen. Der vom Organträger gewährte Kredit gehört als Forderung an die Organgesellschaft zum Gewerbekapital des Organträgers. Er ist deshalb dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Organgesellschaft nicht mehr hinzuzurechnen. Die verbleibenden Dauerschulden von jeweils 100 000 DM sind in beiden Fällen nur in Höhe von 25 000 DM (50 v. H. des 50 000 DM übersteigenden Betrags) hinzuzurechnen.
(3) 1Beginnt oder endet das Organschaftsverhältnis im Laufe des Erhebungszeitraums, so ist im Falle des Beginns das Gewerbekapital der Organgesellschaft in dem Erhebungszeitraum nur bei ihr selbst zu erfassen, im Falle der Beendigung dem Organträger zuzurechnen, es sei denn, die Voraussetzungen für die Organschaft sind rückwirkend weggefallen. 2Wird eine Gesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr durch die Begründung eines Organschaftsverhältnisses zur Organgesellschaft, so treten die steuerlichen Wirkungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Laufe des Erhebungszeitraums ein. 3Das Gewerbekapital ist noch bei der Meßbetragsfestsetzung für die bisher selbständige Gesellschaft zu erfassen. 4Wird das Organschaftsverhältnis zu einer Organgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beendet, fallen die steuerlichen Wirkungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Laufe des Erhebungszeitraums fort. 5Das Gewerbekapital der Organgesellschaft ist für diesen Erhebungszeitraum noch voll beim Organträger zu erfassen.
(4) 1Stehen bei einer Organschaft zu einer Personengesellschaft die Anteile an der Organ-Kapitalgesellschaft nicht im Gesamthandseigentum der Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern im zivilrechtlichen Eigentum der einzelnen Gesellschafter, sind die Anteile an der Organ-Kapitalgesellschaft in deren Einheitswert des gewerblichen Betriebs zu erfassen, soweit nicht das Schachtelprivileg im Sinne des § 102 BewG anzuwenden ist. 2Für die danach noch im Einheitswert des gewerblichen Betriebs erfaßten Anteile ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Kürzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG nur vorzunehmen, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. 3Daraus folgt, daß Beteiligungen an der Organ-Kapitalgesellschaft von weniger als 10 v. H. im Gewerbekapital der Gesellschafter der Personengesellschaft erfaßt werden.