(1) 1Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs besteht. 2Der einheitliche Steuermeßbetrag wird jeweils für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.

 

(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist erforderlichenfalls auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

 

(3) 1Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg, so braucht mit der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gewartet zu werden. 2In diesem Fall kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht festgesetzt werden.

 

(4) 1Sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus selbständiger Arbeit, behandelt, so ist in dem Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid noch eine rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu erblicken. 2Die nachträgliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer ist daher ohne die Einschränkung des § 173 AO zulässig. 3Es ist darin auch grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 27.4.1961 (BStBl. III S. 281). 5Wegen der Verwirkung des Anspruchs auf Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheids vgl. das BFH-Urteil vom 5.3.1970 (BStBl. II S. 793).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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