(1) 1Die Vorauszahlungen können der Steuer angepaßt werden, die sich für den laufenden oder vorausgegangenen Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung obliegt der Gemeinde, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer übertragen ist (vgl. Abschnitt 3). 3§ 19 Abs. 3 GewStG stellt die Entscheidung der Frage, ob bei der Anpassung festgesetzter Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die im Zeitpunkt der Anpassung bereits fällig gewesenen und entrichteten Vorauszahlungen auf jeweils ein Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer herabgesetzt werden, in das Ermessen der Gemeinde. 4Vgl. das BVerwG-Urteil vom 22.5.1987 (BStBl. II S. 698). 5Aber auch das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum die Anpassung der Vorauszahlungen veranlassen. 6Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpaßt. 7Es setzt in diesem Fall für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den voraussichtlichen einheitlichen Steuermeßbetrag fest, an den die Gemeinden bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden sind (§ 19 Abs. 3 GewStG). 8Dieser Festsetzung bedarf es nur, wenn sich danach der einheitliche Steuermeßbetrag entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 20 DM, oder um mehr als 1000 DM ändert. 9Werden nach Ablauf des letzten Vorauszahlungszeitpunkts für den Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen angepaßt, so ist bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(2) 1In Anpassungsfällen findet eine Zerlegung nur dann statt, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren (§ 29 Abs. 2 GewStDV). 2In den anderen Anpassungsfällen teilt das Finanzamt den beteiligten Gemeinden nur den Hundertsatz mit, um den sich der einheitliche Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Bekanntgabe der Zerlegung (§ 188 Abs. 1 AO) angegebenen einheitlichen Steuermeßbetrag erhöht oder ermäßigt, und den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt (§ 29 Abs. 1 GewStDV). 3Als Hundertsatz können durch 5 teilbare Beträge verwendet werden, sofern dies eine Vereinfachung darstellt. 4Anstelle des Hundertsatzes kann auch der Zerlegungsanteil mitgeteilt werden, sofern dies ohne besonderen Arbeitsaufwand, z. B. im maschinellen Verfahren, möglich ist.
(3) 1Das Finanzamt kann einen einheitlichen Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen auch dann festsetzen, wenn es Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer festsetzt, weil ein Gewerbebetrieb neu gegründet ist oder ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten ist. 2Der Steuermeßbetrag ist zu zerlegen, wenn an ihm mehrere Gemeinden beteiligt sind.
(4) 1Die Aufgabenteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde bei der Anpassung und erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen erfordert eine Zusammenarbeit der beiden Dienststellen, um den Zweck des Vorauszahlungssystems - die laufende Anpassung der Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer entsprechend dem Wirtschaftsablauf - zu erreichen. 2Die Tätigkeit des Finanzamts auf dem Gebiet der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wird regelmäßig durch entsprechende Maßnahmen für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) ausgelöst. 3Die Gemeinde teilt deshalb zweckmäßig eigene Wahrnehmungen über die Entwicklung des Betriebs und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge dem Finanzamt mit. 4Sie hat sich zur Vermeidung von Doppelarbeit insbesondere mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, ehe sie von sich aus, d. h. ohne daß ein Gewerbesteuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen festgesetzt ist (vgl. Absatz 1 Satz 5), die Vorauszahlungen anpaßt. 5Gewerbesteuerliche Prüfungen und Feststellungen in den Gewerbebetrieben sind auch in bezug auf die Vorauszahlungen ausschließlich Aufgaben des Finanzamts.
(5) Gegen die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann der Steuerpflichtige und gegen die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach § 29 Abs. 2 GewStDV können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen (§ 348 Abs. 1 AO).