(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1. |
zu erwartenden Einnahmen, |
2. |
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und |
3. |
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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