rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des geänderten Investitionszulagebescheides vom 14.10.94

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) gewährte der Antragstellerin auf deren Hauptantrag hin eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 für das Kalenderjahr 1992 in Höhe von … DM, und zwar durch einen mit dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –) versehenen Bescheid vom 1. Juli 1993. Den Hilfsantrag, eine Zulage für weitere Wirtschaftsgüter (fünf Druckmaschinen) zu gewähren, falls sie nicht der mit der Antragstellerin i.S. des § 18 des Aktiengesetzes (AktG) verbundenen … (D.) gewährt werde, beschied das Finanzamt einvernehmlich zunächst nicht. Vielmehr sollte durch eine Betriebsprüfung geklärt werden, ob die Antragstellerin oder die D. die Druckmaschinen angeschafft hatte.

Die D. stellte ihrerseits den Hauptantrag, ihr auf bestimmte Wirtschaftsgüter, darunter die fünf Druckmaschinen, eine Investitionszulage für 1992 zu gewähren. Dem kam das Finanzamt durch einen ebenfalls mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehenen Bescheid vom 1. Juli 1993 zunächst nach. Dabei behandelte es die in Tz. 14 des Betriebsprüfungsberichts vom 4. Juli 1994 beschriebenen und im jetzigen Verfahren streitigen Finanzierungskosten als begünstigte Anschaffungskosten der Druckmaschinen.

Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt im Einvernehmen mit den beteiligten Gesellschaften zu der Auffassung, die Antragstellerin habe die Druckmaschinen angeschafft. Als Konsequenz änderte es den an die D. ergangenen o.a. Investitionszulagebescheid zu deren Lasten dahin, daß die Druckmaschinen von der Zulage ausgenommen wurden. Parallel dazu änderte es den an die Antragstellerin ergangenen Investitionszulagebescheid durch Bescheid vom 14. Oktober 1994 zu deren Gunsten dahin, daß die Antragstellerin erstmals eine Investitionszulage für die Druckmaschinen erhielt; dabei wurden allerdings die o.a. Finanzierungskosten nicht als Teil der Anschaffungskosten angesehen.

Durch Schriftsatz vom 11. November 1994 – bei Gericht eingegangen am 14. November 1994 – hat die Antragstellerin Sprungklage erhoben, zu der das Finanzamt bis heute noch keine Zustimmung i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erteilt hat (Geschäftsnr. 4 K 3476/94). Mit der Sprungklage erstrebt die Antragstellerin die rechtliche Anerkennung der o.a. Finanzierungskosten als Anschaffungskosten der Druckmaschinen und damit eine um … DM höhere Investitionszulage.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin – nachdem das Finanzamt ein entsprechendes Gesuch abgelehnt hatte – bei Gericht sinngemäß beantragt, die Vollziehung des o.a. Änderungsbescheids vom 14. Oktober 1994 nach § 69 Abs. 3, Abs. 2 FGO mit der Maßgabe auszusetzen, daß vorläufig eine um … DM höhere Investitionszulage gewährt wird.

Das Finanzamt hält diesen Antrag für unzulässig und beantragt deshalb seine Zurückweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Durch Erhebung einer Klage bzw. eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes – vorbehaltlich der im Streitfall nicht eingreifenden Regelung des § 69 Abs. 5 FGO bzw. § 361 Abs. 4 AO – nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Allerdings kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ganz oder teilweise aussetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (so daß unerheblich ist, daß die Sprungklage mangels Zustimmung des Finanzamts nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln sein wird). Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kann mithin nur ein vollziehbarer Verwaltungsakt Gegenstand eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 FGO sein (vgl. z.B.: Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13. April 1994 I B 212/93, BFHE 174, 389, BStBl II 1994, 835). Vollziehbar ist nur ein Verwaltungsakt, von dessen Regelungsinhalt in irgend einer Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen Gebrauch gemacht werden kann. Zweck der Aussetzung der Vollziehung ist es dabei im Prinzip, die belastenden Wirkungen des Verwaltungsaktes abweichend von der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO bzw. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig zu suspendieren, d.h. den Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten vorläufig grundsätzlich so zu stellen, als wäre der angegriffene Verwaltungsakt im angegriffenen Umfang nicht ergangen.

Im Streitfall ist der angegriffene Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1994 nicht vollziehbar. Sein Regelungsinhalt geht nämlich dahin, daß die Investitionszulage auf insgesamt...

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