(1) 1Einkünfte aus einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. 2Das gilt auch im Fall der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art. 3Vgl. BFH-Urteil vom 1.8.1979 (BStBl II S. 716).
(2) 1Für die Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens wird der Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts verselbständigt. 2Das schließt grundsätzlich die steuerrechtliche Anerkennung von Regelungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts in bezug auf den Betrieb gewerblicher Art ein, z. B. über verzinsliche Darlehen oder Konzessionsabgaben. 3Diese Regelungen müssen jedoch klar und eindeutig sein und können nur für die Zukunft, nicht aber mit Rückwirkung für die Vergangenheit getroffen werden. 4Vgl. BFH-Urteile vom 29.11.1960 (BStBl 1961 III S. 67), vom 6.8.1962 (BStBl III S. 450), vom 12.7.1967 (BStBl III S. 679) und vom 12.10.1978 (BStBl 1979 II S. 192).
(3) 1Regelungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in bezug auf den Betrieb gewerblicher Art über verzinsliche Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der Betrieb gewerblicher Art mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. 2Ein Anhaltspunkt ist die Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher Form. 3Vgl. BFH-Urteil vom 1.9.1982 (BStBl 1983 II S. 147). 4Ein Betrieb gewerblicher Art ist grundsätzlich mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn das Eigenkapital mindestens 30 v. H. des Aktivvermögens beträgt. 5Für die Berechnung der Eigenkapitalquote ist von den Buchwerten in der Steuerbilanz am Anfang des Wirtschaftsjahrs auszugehen. 6Das Aktivvermögen ist um Baukostenzuschüsse und passive Wertberichtigungsposten zu kürzen. 7Von der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährte unverzinsliche Darlehen sind als Eigenkapital zu behandeln. 8Pensionsrückstellungen rechnen als echte Verpflichtungen nicht zum Eigenkapital. 9Soweit das zur Verfügung gestellte Eigenkapital unter der Grenze von 30 v. H. liegt, ist ein von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ihrem Betrieb gewerblicher Art gewährtes Darlehen als Eigenkapital zu behandeln mit der Folge, daß die insoweit angefallenen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind. 10Die Angemessenheit des Eigenkapitals ist für jeden Veranlagungszeitraum neu zu prüfen.
(4) 1Miet- oder Pachtverträge zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage bilden und deshalb notwendiges Betriebsvermögen sind. 2Vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1984 (BStBl II S. 496).
(5) 1Auch ohne besondere Regelung sind Aufwendungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dieser aus der Unterhaltung des Betriebs gewerblicher Art erwachsen, in angemessenem Umfang als Betriebsausgaben des Betriebs gewerblicher Art abziehbar. 2Wegen verdeckter Gewinnausschüttungen vgl. Abschnitt 31 und wegen der Abgrenzung der Spenden zur verdeckten Gewinnausschüttung vgl. Abschnitt 42 Abs. 6. 3Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar. 4Vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1990 (BStBl II S. 647).