(1) 1Auf die §§ 4c und 4d EStG sowie auf R 27 und 27a EStR wird hingewiesen. 2Besteht für die Unternehmen eines Konzerns eine gemeinsame Unterstützungskasse (Konzernkasse), so können bei einem Mißverhältnis der Zuwendungen der einzelnen Unternehmen an die Konzernkasse unter bestimmten Voraussetzungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. 3Vgl. BFH-Urteil vom 29.1.1964 (BStBl 1965 III S. 27).

 

(2) 1Die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse gehören bei dieser nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 EStG. 2Wird die Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, so sind die Zuwendungen des Trägerunternehmens bei dieser als gesellschaftsrechtliche Einlagen anzusehen, wenn das Trägerunternehmen Gesellschafter der Unterstützungskasse ist. 3Vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 4Die Höhe der beim Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abziehbaren Zuwendungen richtet sich nach § 4d EStG. 5Wegen der gliederungsmäßigen Behandlung der Zuwendungen des Trägerunternehmens sowie der Leistungen der Unterstützungskasse vgl. Abschnitt 84 Abs. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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