(1) 1Der Zeitraum der Abwicklung beginnt mit der Auflösung. 2Ein Beschluß der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über die Auflösung wird mit dem Tag der Beschlußfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluß nichts anderes ergibt. 3Vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1983 (BStBl II S. 433). 4Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in das die Auflösung fällt. 5Erfolgt die Auflösung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, so kann ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. 6Das Rumpfwirtschaftsjahr reicht vom Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zur Auflösung. 7Es ist nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen.

 

(2) 1Die Steuerpflicht endet erst, wenn die Liquidation rechtsgültig abgeschlossen ist. 2Zum rechtsgültigen Abschluß der Liquidation gehört bei Kapitalgesellschaften auch der Ablauf des Sperrjahres. 3Auch wenn die Kapitalgesellschaft vor Ablauf des Sperrjahres ihr Gesellschaftsvermögen vollständig ausgeschüttet hat, ist sie damit noch nicht erloschen. 4Die Löschung im Handelsregister ist für sich allein ohne Bedeutung.

 

(3) 1Ein Liquidationsgewinn ist einem Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG gleichzusetzen, auf den § 16 Abs. 4 EStG anzuwenden ist. 2Vgl. BFH-Urteil vom 8.5.1991 (BStBl 1992 II S. 437).

 

(4) Wegen der Berücksichtigung des Verlustabzugs wird auf Abschnitt 37 hingewiesen.

 

(5) Wegen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals im Falle der Liquidation wird auf Abschnitt 95 a hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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