Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags
(1) 1Nach § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG muß der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das erstmals die steuerliche Folge der Einkommenszurechnung (vgl. Abschnitt 57) eintreten soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden. 2Bei einer nicht eingegliederten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird der Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz zivilrechtlich erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen ist (vgl. § 294 Abs. 2 Aktiengesetz, BFH-Urteil vom 26.8.1987, BStBl 1988 II S. 76). 3Bei einer nach den §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags ein, sobald er in Schriftform abgeschlossen ist (vgl. § 324 Abs. 2 Aktiengesetz). 4Bei einem lediglich mit der Vorgründungsgesellschaft abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag gehen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die später gegründete und eingetragene Kapitalgesellschaft über (BFH-Urteil vom 8.11.1989, BStBl 1990 II S. 91).
(2) 1Der Gewinnabführungsvertrag muß nach § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren abgeschlossen sein. 2Der Zeitraum beginnt mit dem Anfang des Wirtschaftsjahrs, für das die Rechtsfolgen des § 14 Satz 1 KStG erstmals eintreten.
Vollzug des Gewinnabführungsvertrags
(3) 1Nach § 14 Satz 1 KStG muß sich die Organgesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen. 2Die Abführung des ganzen Gewinns setzt hierbei voraus, daß der Jahresabschluß keinen Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB, § 158 Aktiengesetz) mehr ausweist. 3Wegen der nach § 14 Nr. 5 KStG zulässigen Bildung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen siehe nachstehenden Absatz 6 Nr. 3. 4§ 301 Aktiengesetz bestimmt als Höchstbetrag der Gewinnabführung für eine nicht eingegliederte Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KG a. A.:
1. |
in seinem Satz 1 den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuß, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 Aktiengesetz in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist; |
2. |
in seinem Satz 2 Entnahmen aus in vertraglicher Zeit gebildeten und wieder aufgelösten Gewinnrücklagen. 2Entsprechendes gilt für Zuzahlungen, die in vertraglicher Zeit in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt worden sind. |
5Nach § 275 Abs. 4 HGB dürfen Veränderungen sowohl der Kapital- als auch der Gewinnrücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahrensüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden, d. h. sie verändern zwar nicht den Jahresüberschuß, wohl aber den nach § 291 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes abzuführenden Gewinn. 6Bei Verlustübernahme (§ 302 Aktiengesetz) hat der Organträger einen sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen oder der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(4) 1Bei einer nicht eingegliederten Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KG a. A. ist der Gewinnabführungsvertrag steuerlich als nicht durchgeführt anzusehen, wenn vorvertragliche Gewinn- oder Kapitalrücklagen entgegen den Vorschriften der §§ 301 und 302 Abs. 1 Aktiengesetz aufgelöst und an den Organträger abgeführt werden. 2Da der Jahresüberschuß im Sinne des § 301 Aktiengesetz nicht einen Gewinnvortrag (vgl. § 158 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz, § 266 Abs. 3 A HGB) umfaßt, darf ein vor dem Inkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags vorhandener Gewinnvortrag weder abgeführt noch zum Ausgleich eines aufgrund des Gewinnabführungsvertrags vom Organträger auszugleichenden Jahresfehlbetrags (Verlustübernahme) verwendet werden. 3Ein Verstoß gegen das Verbot, Erträge aus der Auflösung vorvertraglicher Rücklagen an den Organträger abzuführen, liegt auch vor, wenn die Organgesellschaft Aufwand - dazu gehören auch die steuerrechtlich nichtabziehbaren Ausgaben, z. B. Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Aufsichtsratsvergütungen - über eine vorvertragliche Rücklage verrechnet und dadurch den Gewinn erhöht, der an den Organträger abzuführen ist. 4Ein Verstoß gegen die §§ 301 und 302 Abs. 1 Aktiengesetz ist nicht gegeben, wenn die Organgesellschaft vorvertragliche Rücklagen auflöst und den entsprechenden Gewinn außerhalb des Gewinnabführungsvertrags an ihre Anteilseigner ausschüttet. 5Insoweit ist § 14 KStG nicht anzuwenden; für die Gewinnausschüttung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen. 6Zur Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen bei einer...