Allgemeines
(1) 1Als Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610, BStBl 1975 I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.2.1992 (BGBl. I S. 297, BStBl I S. 146),- im folgenden als BetrAVG bezeichnet - als auch rechtlich unselbständige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinn des § 18 BetrAVG anzusehen, die den Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer und Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sowie deren Hinterbliebene) auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren. 2Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, welche auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs. 4 BetrAVG). 3Zum Unterschied zwischen einer Pensionskasse und einer Unterstützungskasse vgl. BFH-Urteil vom 5.11.1992 (BStBl 1993 II S. 185).
(2) 1Für die Steuerbefreiung genügt es, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und der §§ 1 bis 3 KStDV am Ende des Veranlagungszeitraums erfüllt sind. 2Wegen der Einschränkung der Befreiung wird auf § 6 KStG und Abschnitt 23 hingewiesen.
Leistungsempfänger
(3) 1Steuerbefreite Kassen müssen sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich deren Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beschränken. 2Frühere Zugehörige müssen die Zugehörigkeit zu der Kasse durch ihre Tätigkeit in den betreffenden Betrieben oder Verbänden erworben haben. 3Es ist nicht notwendig, daß die Kasse schon während der Zeit der Tätigkeit des Betriebsangehörigen bestanden hat. 4Als Zugehörige gelten auch Personen, welche zu dem Betrieb oder Verband in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen oder gestanden haben. 5Als arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist in der Regel ein Verhältnis von einer gewissen Dauer bei gleichzeitiger sozialer Abhängigkeit, ohne daß Lohnsteuerpflicht besteht, anzusehen. 6Arbeitnehmer, die über den Tag des 65. Lebensjahres (Zeitpunkt der Pensionierung) hinaus im Betrieb beschäftigt werden, sind Zugehörige i. S. des Gesetzes.
(4) 1Nach § 1 Nr. 1 KStDV darf die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen sollen (Leistungsempfänger), sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. 2Eine einseitige Bevorzugung der Unternehmer bei der Bemessung der Leistungen nimmt der Kasse den sozialen Charakter. 3Vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1970 (BStBl II S. 473).
(5) 1Der Pensions- oder Unterstützungskasse eines inländischen Unternehmens geht die Steuerfreiheit nicht dadurch verloren, daß zu ihren Leistungsempfängern Arbeitnehmer gehören, die das inländische Unternehmen zur Beschäftigung bei seinen ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten abgeordnet hat. 2Auch die Mitgliedschaft anderer, auch ausländischer, Arbeitnehmer der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten des inländischen Unternehmens ist für die Kasse steuerunschädlich, wenn für diese Arbeitnehmer von der ausländischen Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte entsprechende Beiträge (Zuwendungen) an die Kasse des inländischen Unternehmens abgeführt werden.
(6) Den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben stehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe cc KStG juristische Personen des öffentlichen Rechts, Berufsverbände und sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gleich, wenn die Leistungen der Kasse ausschließlich ihren Arbeitnehmern einschließlich der arbeitnehmerähnlichen Personen und deren Angehörigen zugute kommen.
(7) 1Bei Unterstützungskassen muß den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. 2Das satzungsgemäße Recht zur beratenden Mitwirkung darf nicht eingeschränkt sein. 3Insbesondere macht § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz, der dem Betriebsrat das Recht zur Mitbestimmung bei der Verwaltung der Sozialeinrichtungen einräumt, die Voraussetzung des § 3 Nr. 2 KStDV nicht überflüssig. 4Vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH-Urteil vom 20.9.1967 (BStBl 1968 II S. 24). 5Das Recht zu einer beratenden Mitwirkung kann auch in der Weise eingeräumt werden, daß satzungsmäßig und tatsächlich bei der Unterstützungskasse ein Beirat gebildet wird, dem Arbeitnehmer angehören. 6Diese müssen jedoch die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentieren, d. h. sie müssen von diesen unmittelbar oder mittelbar gewählt worden sein. 7Vgl. BFH-Urteil vom 24.6.1981 (BStBl II S. 749). 8Diese Vorauss...