(1) 1Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer eine Bescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. 2Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern von der Körperschaft sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zufließen. 3Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Zahlungen erhalten und bei diesen Zahlungen für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
(2) 1Die Angaben über die anrechenbare Körperschaftsteuer und über die anrechenbare Kapitalertragsteuer sind in einer Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zusammenzufassen. 2Da nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 KStG auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Körperschaft die Leistung erbracht hat.
(3) 1Die ausschüttende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung nur an ihre Anteilseigner erteilen. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, z. B. Aktien, Kuxe, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG).
(4) 1Gehören die Anteile zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Gewinnausschüttung und der anzurechnenden Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. 2Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Bescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. 3Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. 4Wird der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Abs. 2 AO vor Erlaß des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, können die anzurechnende Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. 5Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. 6Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Abs. 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrundeliegenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zugerechnet werden. 7Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. 8In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnenden Steuerbeträge in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.
(5) 1Die ausschüttende Körperschaft muß die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn der Abfluß anderer Ausschüttungen i. S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, z. B. von verdeckten Gewinnausschüttungen, festgestellt wird oder wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen (vgl. § 24 Nr. 2 EStG). 2Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist.
(6) 1Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, daß es sich um dieselbe Person handelt. 2Bestehen Zweifel an der Identität, muß das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. 3Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Bescheinigung vorzulegen (§ 44 Abs. 4 KStG). 4Ergeben sich die Zweifel daraus, daß die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, z. B. Postfach, Anschrift des Arbeitgebers, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung d...