Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften folgendes:

 

1.

Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist nicht zulässig.

 

2.

Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen die[1] Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften oder durch § 8b Abs. 4[2] begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 2Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.

 

3.

§ 8b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 2§ 8b Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu den durch diese Vorschrift oder durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichtigen gehört. 3Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.[3]

[1] Gestrichen durch Steuerbereinigungsgesetz 1999, wirksam auch für Veranlagungszeiträume vor 2000.
[2] Eingefügt durch Steuerbereinigungsgesetz 1999, anzuwenden auch für Veranlagungszeiträume vor 2000.
[3] Neugefaßt durch Steuerbereinigungsgesetz 1999, anzuwenden auch für Veranlagungszeiträume vor 2000.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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