(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,

 

1.

wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder

 

2.

wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.

3.[1]

 

3.

wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.

 

(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,

 

1.

soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder

 

2.

soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustellen ist.

[1] Nr. 3 gestrichen durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Anzuwenden bis 31.12.1999.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge