(1) 1Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
1. |
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, |
2. |
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, |
3. |
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden, |
5. |
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, |
6. |
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, |
7. |
Beteiligungen, |
8. |
Anteile an verbundenen Unternehmen, |
9. (weggefallen)
10. |
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen. |
3Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1. |
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, |
2. |
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, |
3. |
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, |
4. |
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen, |
5. |
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, |
6. |
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, |
7. |
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, |
8. |
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muß, |
9. |
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, |
10. |
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, |
11. |
Platzierung von Termineinlagen auf Termin, |
12. |
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen, |
13. |
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, |
14. |
Kreditderivate, |
16. |
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind. |
(1a) 1Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
(2) 1Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
1. |
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. 2Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,
|
2. |
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner, |
3. |
alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören. |
2Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.
(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.
(4) (weggefallen)
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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