Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (s. § 3 AO Rz. 40) lässt § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ohne weitere Voraussetzungen eine Aufhebung oder Änderung der unter die Vorschrift fallenden Bescheide zu. Alleiniger Grund für eine Änderung nach dieser Vorschrift ist die Fehlerhaftigkeit des Verbrauchsteuerbescheids. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kommt nur Bedeutung für Verbrauchsteuern zu, die auf einem rein innerstaatlichen Vorgang beruhen, insbes. die Herstellung von Waren oder durch ihre Entfernung vom Steuerlager (Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Rz. 11; von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 7; Rüsken in Klein, § 172 AO Rz. 11). Die Verbrauchsteuergesetze ordnen die Anwendbarkeit des UZK an, soweit Verbrauchsteuern dadurch entstehen, dass solche Waren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht werden oder sich die Waren in einem Zollverfahren, in einer Freizone oder in einem Freilager befanden (§§ 19, 21 TabStG, § 13 BierStG, § 147 BranntwMonG, §§ 17, 23 SchaumwZwStG, § 13 KaffeeStG, § 21 Abs. 2 UStG für die EUSt), sodass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dann nicht zur Anwendung kommt. Zum UZK s. § 1 AO Rz. 14 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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