Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bedürftigkeit als subjektive Voraussetzung für die Gewährung der PKH ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des einzusetzenden Vermögens zu beurteilen. Sie wird schematisch durch die Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO bestimmt. Einsetzen muss der Kläger sein Einkommen i. S. von § 82 Abs. 2 SGB XII, das nicht einkommensteuerrechtlichen Kategorien entspricht, sowie das nach § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII zu ermittelnde Vermögen (dazu im Einzelnen BFH v. 12.05.1982, II B 76/81, BStBl II 1982, 598). Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören zu dem vom Gericht für die Bewilligung von PKH zu ermittelnden Einkommen (§§ 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO; BFH v. 13.05.2014, XI S 4/14 [PKH], BFH/NV 2014, 1222). Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, so wird im Wege der Festsetzung von Raten in Höhe von 0 Euro im Ergebnis eine Vollfreistellung von der Zahlung der Prozesskosten bewilligt. In allen anderen Fällen ist entweder eine Teilfreistellung, wenn die Summe von 48 Monatsraten die Kosten der Prozessführung nicht abdeckt, oder eine Tilgung der Prozesskosten in Raten zu erreichen. Allerdings wird nach § 115 Abs. 3 ZPO der Antrag auf Gewährung von PKH auch dann abgelehnt, wenn die voraussichtlichen Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen. Die unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu treffende Entscheidung richtet sich nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Antragstellers und bezweckt damit die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts.
Tz. 10a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mangels Bedürftigkeit (§ 115 Abs. 3 ZPO) ist die Gewährung von PKH abzulehnen, wenn der Kläger eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung hat (BFH v. 30.01.2004, VII S 22/03 [PKH], juris; BAG v. 05.11.2012, 3 AZB 23/12, NJW 2013, 493). Abgesehen davon kommt die Bewilligung von PKH generell nicht in Betracht, wenn der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses hat. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hat Vorrang vor der Gewährung von PKH (BFH v. 03.07.1984, VIII B 142/81, juris). Ein solcher Anspruch ergibt sich z. B. aus der Leistung eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB (BFH v. 18.05.2000, VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357; BFH v. 08.06.1988, IV B 48/87, BFH/NV 1989, 722; BFH v. 16.09.2014, V S 23/13 [PKH], BFH/NV 2015, 54; Schwarz in HHSp, § 142 FGO Rz. 81b).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kann infolge der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers die Höhe seines von ihm für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Einkommens und damit auch die Höhe der von ihm aufzubringenden Monatsraten nicht zuverlässig festgestellt werden und ist ferner nicht auszuschließen, dass die voraussichtlichen Kosten für die Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen, ist die Bewilligung der PKH insgesamt abzulehnen (BFH v. 13.05.2014, XI S 4/14 [PKH], BFH/NV 2014, 1222; BFH v. 21.09.2017, XI S 3/17 [PKH], BFH/NV 2018, 54).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Beteiligten kraft Amtes ist nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bei der Prüfung der Bedürftigkeit darauf abzustellen, ob die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Daher kann der Insolvenzverwalter PKH beanspruchen, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken; denn in diesem Fall darf der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse auch für die Rechtsverteidigung keine Mittel entziehen (BFH v. 14.05.2002, I S 4/01, BFH/NV 2002, 1319). Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist grds. davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können (BFH v. 19.02.2014, V S 33/13 [PKH], BFH/NV 2014, 727). Allerdings setzt sich die einem Revisionskläger für das Revisionsverfahren bewilligte PKH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht einfach fort, wenn der Insolvenzverwalter das Revisionsverfahren weiterführt; vielmehr ist ein eigener Antrag des Insolvenzverwalters erforderlich (BFH v. 21.11.2007, X R 27/05, juris). Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt im Revisionsverfahren selbst postulationsfähig, kann grds. nicht die Beiordnung einer anderen postulationsfähigen Person ausgesprochen werden; die dem Insolvenzverwalter zu gewährende PKH umfasst dann jedoch auch die Gebühren und Auslagen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt verlangen könnte (BFH v. 14.05.2002, I S 4/01, BFH/NV 2002, 1319; zum Vorstehenden auch Bartone, AO-StB 2004, 142; Bartone, AO-StB 2007, 22; Bartone, AO-StB 2009, 180).