Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung des BFH ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO durch Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, also in der Besetzung mit drei Richtern; findet ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung statt, in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO). Gegenstand der Entscheidung ist nicht die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben sind. Die Zulassung enthält damit keine Vorgabe für die anschließende Entscheidung über die Revision. Dies hat u. E. auch bei einer Verfahrensrüge zu gelten, auch wenn der BFH bei einer Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, die Erfolgsaussichten des künftigen Rechtsmittels mit berücksichtigen will (zur Kritik s. § 115 FGO Rz. 31).

Der BFH hat die Zulässigkeit und die Begründetheit der NZB zu prüfen; nur ausnahmsweise soll auf die Prüfung der Zulässigkeit verzichtet werden können, wenn die Beschwerde "jedenfalls unbegründet" ist (BFH v. 11.02.1987, II B 140/86, BStBl II 1987, 344; BFH v. 11.03.2011, III B 30/10, BFH/NV 2011, 998).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung durch den BFH ist dessen Entscheidung, wobei er aber nur die innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten Gründe berücksichtigen darf. Auch für die Beurteilung, ob die Revisionsgründe der Divergenz oder der grundsächlichen Bedeutung gegeben sind, kommt es auf den Zeitpunkt der BFH-Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der FG-Entscheidung oder der Einlegung der Revision oder NZB an. Dementsprechend kann eine nach der erstinstanzlichen Entscheidung ergangenen BFH-Entscheidung zur Erfolglosigkeit einer NZB führen (BFH v. 19.08.2013, X B 44/13, BFH/NV 2013, 1762). Mit der Entscheidung über die NZB (hierzu s. Rz. 29) ist das Verfahren abgeschlossen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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