Tz. 37
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die gesonderte Feststellung soll sich zwar insbes. auf die Besteuerungsgrundlagen einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte erstrecken, ist jedoch nicht darauf beschränkt, sondern kann auch (einzelne) tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung maßgeblich sind, betreffen.
Tz. 38
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO können insbes. gesondert (und stets einheitlich, § 1 Abs. 3 Satz 1 VO) festgestellt werden die Einkünfte, Betriebsausgaben und -einnahmen, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden. Das betrifft u. a. Apparate-, Büro-, Labor-, Maschinen- oder Praxisgemeinschaften, die der Einkunftserzielung dienende Anlagen oder Einrichtungen zur betrieblichen oder freiberuflichen Nutzung zur Verfügung stellen. Unter Anlage ist die Zusammenfassung mehrerer materieller Wirtschaftsgüter zu einer funktionalen Einheit, unter Einrichtung die Zusammenfassung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter zu einem einheitlichen Zweck zu verstehen (s. Koenig in Koenig, § 180 AO Rz. 51). Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass gemeinschaftliche Einkünfte erzielt werden, sondern dass die Anlage bei den einzelnen Beteiligten zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 83). Die Feststellung ist ggf. Grundlagenbescheid für einen Beteiligten, bei dem die Einkünfte aus der Tätigkeit, der Betrieb, Nutzung und Haltung dient, gesondert festgestellt werden (BFH v. 10.06.1999, IV R 25/98, BStBl II 1999, 545).
Tz. 39
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO können Besteuerungsgrundlagen aus einem der Einkunftserzielung dienenden "Gesamtobjekt" einheitlich und gesondert festgestellt werden. Hierunter fallen in erster Linie Bauherren- und Erwerbermodelle (einschließlich der Bauträger- und Sanierungsmodelle). Gesamtobjekte sind Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen, die mehreren Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben, getrennt zuzurechnen sind (BFH v. 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841). "Getrennt zuzurechnen" bedeutet, dass ein von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorausgesetztes Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis unter ihnen in Bezug auf die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen nicht besteht. Die mehreren Personen müssen bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb diese Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen Rechtsbeziehungen zu denselben Dritten hergestellt oder unterhalten haben. Als Dritte kommen neben dem Treuhänder die wirtschaftlichen und/oder technischen Baubetreuer, Verwalter, Finanzierungsvermittler u.Ä. in Betracht. Die Rechtsbeziehungen (z. B. Treuhand-, sonstige Geschäftsbesorgungs-, Baubetreuungs-, Bewirtschaftungs- und Verwalterverträge) müssen gleichartig sein. Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei der Verwendung einheitlicher Musterverträge erfüllt; auch gleichartige Geschäftsbedingungen (Vertragsinhalte) genügen.
Tz. 40
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VO gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO entsprechend für (selbstgenutztes) Wohnungseigentum, das nicht der Einkünfteerzielung dient (bis Feststellungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 geendet haben: bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i. S. des § 17 EigZulG), und bei Mietwohngebäuden, wenn die gesonderte Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist, z. B. nach §§ 10f und 10g EStG, § 4 InvZulG 1999 (bis Feststellungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 geendet haben: § 17 EigZulG, § 3 InvZulG 1999).
Tz. 41
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§ 1 Abs. 2 VO ermöglicht es, die Höhe der Vorsteuer aus Umsätzen gesondert festzustellen, die mehrere Hersteller oder Erwerber im Rahmen eines Gesamtobjekts empfangen haben, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in Betracht kommt (BFH v. 01.10.1998, V R 31/98, BStBl II 2008, 497; BFH v. 31.05.2017, XI R 39/14, BFH/NV 2017, 1330; UStAE Abschn. 15.1 Abs. 7 mit Verweis auf BMF v. 24.04.1992, IV A 3 – S 7340 – 45/92, BStBl I 1992, 291). Über die Frage, ob die festgestellten Vorsteuerbeträge beim Feststellungsbeteiligten vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (z. B. nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG), wird im Rahmen der USt-Festsetzung entschieden (BFH v. 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841). Auch die für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe des § 15a UStG bedeutsamen Vorsteuern auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten können gesondert festgestellt werden (s. auch § 180 Abs. 2 Satz 3 AO).
Tz. 42
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die einheitliche und gesonderte Feststellung kann auch teilweise erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO), also zweckgerichtet umfänglich und persönlich (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO) bes...