Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Revision ist begründet, wenn das durch die Revision angefochtene Urteil Bundesrecht oder revisibles Landesrecht verletzt und die Entscheidung des FG auf dieser Rechtsverletzung beruht. In diesem Fall eröffnet – sofern nicht wegen § 126 Abs. 4 FGO eine Zurückweisung der Revision erfolgen kann – § 126 Abs. 3 FGO zwei Möglichkeiten: Der BFH kann in der Sache selbst entscheiden (s. Rz. 9) oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Die Gesetzesformulierung "kann" deutet ein Ermessen des BFH an. Dieses ist jedoch durch die Funktion des BFH als Rechtsmittelgericht eingeschränkt. Der BFH hat zu beachten, dass die Sachverhaltsaufklärung allein Aufgabe der Tatsacheninstanz ist. Folglich kann der BFH seine Entscheidung nur auf der Grundlage der finanzgerichtlichen Feststellungen treffen, er also nur dann "durchentscheiden", wenn die Sache aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts spruchreif ist. Faktisch besteht also kein Entscheidungsspielraum für den BFH. Bei absoluten Revisionsgründen kommt – mit Ausnahme der in Rz. 7 angesprochenen Sonderfälle – in der Regel nur eine Zurückverweisung in Betracht. In beiden Fällen entscheidet der BFH durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch den Senat in der Besetzung von fünf Berufsrichtern; in der Praxis wird auch häufig durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) entschieden.
Wird das Urteil nicht im vollen Ausmaß der Beschwer angefochten, ist es bei begründeter Revision nur insoweit aufzuheben, als der Revisionsantrag reicht, gleichgültig ob der BFH in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweist (BFH v. 31.05.1989, II R 110/87, BStBl II 1989; 733; BFH v. 10.12.2009, V R 13/08, BFH/NV 2010, 960). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der BFH wegen eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens zur Zurückverweisung gelangt; solche Verstöße ergreifen stets das gesamte FG-Urteil. Sofern dem BFH wegen Art. 177 EWGV/Art. 234 EGV n. F. (beachte dessen Abs. 3) die Vorfragenkompetenz fehlt, ist die Sache zunächst zum Zwecke der Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen. Bei teilweiser Begründetheit der Revision ist das angefochtene Urteil hinsichtlich des fehlerhaften Teils aufzuheben und ggf. zurückzuweisen und die Revision im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen (BFH v. 04.02.1999, IV R 54/97, BStBl II 2000, 139).