Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auskunft ist die Mitteilung über Wissen der Auskunftsperson über Tatsachen (Roser in Gosch, § 93 AO Rz. 8). Wird um Auskunft über eine unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen ersucht, handelt es sich um ein Sammelauskunftsersuchen i. S. des § 93 Abs. 1a AO (dazu auch § 208 AO Rz. 12; s. § 93 AO Rz. 3; s. § 208 AO Rz. 12 f.; AEAO zu § 93, Nr. 1.2.5; von Wedelstädt, DB 2004, 948; von Wedelstädt, AO-StB 2011, 19). Das Auskunftsersuchen muss auch auf Ersuchen des Stpfl. nicht schriftlich erfolgen (§ 200 Abs. 1 Satz 4 AO). Ein Auskunftsersuchen ist nur dann unzulässig, wenn jedwede Anhaltspunkte für steuererhebliche Umstände fehlen (BFH v. 16.12.1997, VII B 45/97, BStBl II 1998, 231). Auskunftsersuchen über steuerliche Verhältnisse Dritter sind nur bei einem sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Prüfungstätigkeit des Prüfers zulässig (BFH v. 04.11.2003, VII R 28/01, BStBl II 2004, 1032; s. § 194 AO Rz. 15). Zivilrechtliche Verträge können die Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörden nach § 93 AO nicht wirksam ausschließen oder beschränken (BFH v. 16.05.2013, II R 15/12, BStBl II 2013, 570).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Erfüllung der Auskunftspflicht kann der Stpfl. Auskunftspersonen benennen, die die erforderlichen Kenntnisse haben, um ausreichend Auskunft geben zu können; darauf ist er zu Beginn der Prüfung hinzuweisen (§ 8 Abs. 1 BpO); dies müssen nicht Betriebsangehörige sein. Die Benennung befreit den Stpfl. aber nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Der Prüfer kann auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, wenn der Stpfl. oder die von ihm benannten Personen dazu z. B. wegen Abwesenheit nicht in der Lage sind oder deren Auskünfte unzureichend sind oder keinen Erfolg versprechen (§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO; § 8 Abs. 2 BpO). Die Bezeichnung "Betriebsangehörige" ist nicht streng technisch zu verstehen; das Fragerecht besteht in solchen Fällen gegenüber allen auf Seiten des Stpfl. im Rahmen seiner steuerlich relevanten Tätigkeit mit seinem Willen eingeschalteten Personen. Eine vorherige Unterrichtung des Stpfl. ist nicht vorgesehen (Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 19). Der Prüfer soll aber auch mit Rücksicht auf das Betriebsklima Betriebsangehörige nicht ohne Kenntnis des Stpfl. befragen und ihn daher über diese Maßnahme unterrichten, es sei denn, es bestehe die Gefahr der Beeinflussung (u. a. Schallmoser in HHSp, § 200 AO Rz. 26 f.; Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 19). Dritte können nach den allgemeinen Regeln des § 93 AO um Auskunft und des § 97 AO um die Vorlage von Urkunden gebeten werden. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (Subsidiaritätsklausel) ist zu beachten. Bei mündlichen Auskunftsersuchen gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, wonach Auskunftsersuchen auf Verlangen des Auskunftsverpflichteten schriftlich zu ergehen haben (§ 200 Abs. 1 Satz 4 AO). § 30a AO, der das sog. Bankgeheimnis regelte, ist durch das StUmgBG mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben worden. Die Vorschrift ist ab dem 25.06.2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 12 EGAO).