Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
- Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 FGO); ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, erlässt das FG indessen kein Prozessurteil, sondern verweist den Rechtsstreit gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht;
- örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 35f., 38 f. FGO)
Tz. 29
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- statthafte Klageart (zu den Klagearten Rz. 16 ff.)
Tz. 30
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- bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen: abgeschlossenes erfolgloses Einspruchsverfahren i. S. von §§ 347ff. AO (§ 44 Abs. 1 FGO); ausnahmsweise ist das Vorverfahren nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Sprungklage (§ 45 FGO; s. Rz. 22), für eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO; s. Rz. 21) vorliegen, wenn das Einspruchsverfahren nicht statthaft ist (§ 348 AO) oder wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrestes geltend gemacht werden (§ 45 Abs. 4 FGO)
Tz. 31
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- Beteiligtenfähigkeit des Klägers (Steuerrechtsfähigkeit; s. § 57 FGO Rz. 8)
Tz. 32
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Tz. 33
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Tz. 34
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Tz. 34a
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- die Prozessführungsbefugnis, also das Recht des Klägers, seine Rechte im eigenen Namen als richtiger Beteiligter vor dem FG geltend zu machen; diese Befugnis geht z. B. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Stpfl. auf den Insolvenzverwalter über (vgl. hierzu z. B. Bartone, AO-StB 2014, 247; s. § 40 FGO Rz. 10)
Tz. 35
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- bei Feststellungsklagen: besonderes Feststellungsinteresse (§ 41 Abs. 1 FGO)
Tz. 36
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- Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht bei Klageerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO)
Tz. 37
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- Form (§§ 64, 65 FGO) und bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auch Frist der Klage (§ 47 FGO)
Tz. 38
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Tz. 39
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Tz. 40
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- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse): Es handelt sich dabei um eine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für alle Verfahrensarten des Finanzprozesses (und auch des allgemeinen Verwaltungsprozesses), die fehlt, wenn das Gericht für unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird (FG Bbg v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; Seer in Tipke/Kruse, Vor § 40 FGO, Rz. 18; auch Kopp/Schenke, Vor § 40 VwGO, Rz. 30). Dies gilt zum einen für Klagen, die rechtsmissbräuchlich sind, weil sie anderen Zwecken dienen als dem Rechtsschutz (BFH v. 08.07.1994, III R 78/92, BStBl II 1994, 859). Zum anderen sind auch solche Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, mit denen der Kläger das damit verfolgte Rechtsschutzziel unter keinen Umständen erreichen kann. Das Rechtsschutzinteresse fehlt immer auch dann, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Ziel auch ohne die Inanspruchnahme des Gerichts auf einfachere Art und Weise erreichen kann.
Beispiele für fehlendes oder weggefallenes Rechtsschutzbedürfnis:
Tz. 41
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Tz. 42
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- Anfechtung der mit einem Steuerbescheid verbundenen Anrechnungsverfügung statt Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) bei der Finanzbehörde (BFH v. 28.04.1993, I R 100/92, BStBl II 1993, 836; BFH v. 17.09.1998, I B 2/98, BFH/NV 1999, 440; BFH v. 18.07.2002, V R 56/01, BStBl II 2002, 705; hierzu auch Bartone, AO-StB 2003, 340);
Tz. 43
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- Feststellungsklagen, gerichtet auf die Feststellung, dass Säumniszuschläge (§ 240 AO) nicht entstanden seien, statt Antrag bei der Finanzbehörde auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (FG Sa. v. 06.07.1995, 2 K 192/93, EFG 1996, 46; dazu Bartone, AO-StB 2003, 340).
Tz. 44
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- Verpflichtungsklage gerichtet auf die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältn...