Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Möglichkeit einer abschließenden Entscheidung hat der BFH nur, wenn der vom FG festgestellte Sachverhalt zur Feststellung ausreicht, ob und ggf. welchem Umfang die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, die Sache muss "spruchreif" sein. Liegt Spruchreife vor, sind also keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen erforderlich, muss der BFH in der Sache entscheiden; insoweit besteht entgegen der insoweit missverständlichen Gesetzesformulierung, die stets auf Ermessen hindeutet (s. Rz. 8), kein Spielraum für eine Zurückverweisung. Insbes. darf der BFH nicht aufgrund von in der Revisionsinstanz vorgebrachten neuen Vorbringens eine Zurückverweisung aussprechen, weil neue Tatsachen im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der BFH die neuen Tatsachen für entscheidungserheblich ansieht.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Inhalt der Entscheidung besteht in einer Ersetzung der finanzgerichtlichen Entscheidung durch eine eigene Entscheidung des BFH, folglich besteht die Entscheidung aus zwei Komponenten. Zum einen hebt der BFH die Entscheidung des FG auf, zum anderen trifft er eine Entscheidung über den oder die Streitgegenstände. Der einfachste Fall ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der FG-Entscheidung, die diesen Verwaltungsakt bestätigt hat. Hat das FG einer Klage gegen einen Verwaltungsakt stattgegeben und ist die dagegen gerichtete Revision erfolgreich, weist der BFH die Revision zurück und die Klage ab. Im Übrigen lässt sich der Inhalt der BFH-Entscheidung nicht generell bestimmen, da er von dem Klage- und Revisionsbegehren abhängig ist. Der BFH ist auch nicht gehindert Steuerbeträge selbst festzusetzen, die Berechnung der Steuer der Finanzbehörde zu übertragen oder Steuerbescheide aufzuheben. Dem BFH steht also die volle Entscheidungskompetenz zu. Bei Ermessensentscheidungen der FinVerw. darf aber auch der BFH sein Ermessen nicht an die Stelle der FinVerw. setzen, sofern nicht ein Fall der Ermessensreduzierung auf "Null" vorliegt.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei mehreren Streitgegenständen oder teilbaren Streitgegenständen kann der BFH auch nur zum Teil durcherkennen und – soweit noch keine Entscheidungsreife besteht – im Übrigen zurückverweisen. Über einzelne Streitpunkte oder Rechtsfragen kann der BFH nicht gesondert entscheiden.
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Entscheidet der BFH in der Sache selbst, hat er über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung); dies gilt auch für die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens. Eine Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG ist insoweit nicht möglich. Bei teilweisem Erfolg der Revision hat der BFH die Kosten nach allgemeinem Grundsätzen aufzuteilen (§ 136 Abs. 1 FGO). Erkennt der BFH nur hinsichtlich einiger Streitgegenstände durch und weist er im Übrigen zurück, ist die Gesamtkostenentscheidung durch das FG zu treffen.