Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 89 Abs. 2 Satz 5 AO enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO, in der auch die Form der Auskunftserteilung geregelt werden kann. Das Gesetz selbst enthält dazu keine Vorschriften. Allerdings finden sich auch in der aufgrund der Ermächtigung erlassenen StAuskV keine Regelungen zur Form der Auskunftserteilung. Dennoch ist die verbindliche Auskunft schon wegen einer ggf. später erforderlichen Verifizierbarkeit schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die schriftliche oder elektronische Fixierung dient Stpfl. und FA somit gleichermaßen, insbes. wenn der von der Auskunft betroffenen Sachverhalt erst Jahre später im Rahmen eines Festsetzungs- oder Feststellungsverfahrens Gegenstand einer Prüfung wird. Zudem lässt sich nur der in Textform niedergelegten Auskunft der Umfang der Bindungswirkung für das Finanzamt entnehmen (s. BFH v. 13.12.1989, X R 208/87, BStBl II 1990, 724; BFH v. 06.08.1997, II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; BFH v. 30.03.2011, XI R 30/09, BStBl II 2011, 613). Solche Feststellungen dürften bei nur mündlich erteilten Zusagen kaum möglich sein, die zudem von der "einfachen" Auskunft abzugrenzen sind (vgl. FG Mchn v. 18.05.2017, 14 K 979/14 – juris). Dementsprechend sieht auch die FinVerw. für die Erteilung der Auskunft grds. Schriftform oder elektronische Übermittlung vor. Zusätzlich sind sowohl die verbindliche Auskunft als auch deren Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (AEAO zu § 89, Nr. 3.5.5). Dies ist folgerichtig, wenn man die Auskunft wie die FinVerw. als VA ansieht (s. Rz. 18).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO erweitert die Verordnungsermächtigung zusätzlich um den in der Praxis häufigen Fall, dass geregelt werden muss, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren einheitlich zu erteilen ist. Von dieser Möglichkeit hat der VO-Geber in § 1 Abs. 2 StAuskV Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, bei mehreren Betroffenen eine einheitliche Auskunft zu erteilen, dient der Rechtssicherheit, indem bei mehreren Auskunftsanfragen unterschiedliche Auskunftserteilungen vermieden werden. Korrespondierend damit ist in § 1 Abs. 3 StAuskV ebenfalls geregelt, welche Behörde in diesen Fällen für die Auskunftserteilung zuständig ist. Von Bedeutung ist eine einheitliche Auskunft vor allem in den Fällen einheitlicher und gesonderter Feststellungen und im Bereich der Organschaften. Wird eine einheitliche Auskunft erteilt, bindet sie alle Beteiligten. Auf der anderen Seite entfällt auch die Bindungswirkung nur für alle an der Auskunft erteilten Beteiligten gleichermaßen. Die Auskunft ist insoweit nicht teilbar. Eine Ausnahme gilt nur, soweit spezielle Fragen eines Beteiligten Gegenstand der Auskunftserteilung waren.
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Finanzbehörde muss mit Bindungswillen gehandelt haben (BFH v. 16.07.2002, IX R 191/96, BFH/NV 2002, 714). Daran fehlt es, wenn das FA eine bestimmte Sachbehandlung auch über einen längeren Zeitraum unbeanstandet gelassen hat (BFH v. 27.10.1998, X R 191/96, BFH/NV 1999, 608 m. w. N.), selbst wenn der Stpfl. auf Besonderheiten des Sachverhalts hingewiesen haben sollte.