Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die gesonderte Feststellung richtet sich gegen den Stpfl., dem der Gegenstand der Feststellung bei seiner Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO), an ihn ist er zu richten. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Ersteres liegt z. B. vor bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 180 Abs. 1 und Abs. 2 AO und der VO zu § 180 Abs. 2 AO, Letzteres, wenn Besteuerungsgrundlagen mehrere Stpfl. gemeinschaftlich betreffen und eine einheitliche Entscheidung in der Sache erforderlich ist, wenn an Einkünften mehrere beteiligt sind oder wenn die Einkünfte aus gemeinsamer Einkunftsquelle stammen (s. § 180 AO Rz. 7 ff.). Nach § 78 Nr. 2 AO sind diejenigen, an die sich der Feststellungsbescheid richtet, Beteiligte des Feststellungsverfahrens. Ein Feststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob mehrere Personen und welche beteiligt sind (BFH v. 12.11.1985, IX R 85/82, BStBl II 1986, 239).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, sind Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids (§ 179 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO); an sie ist er zu richten, nicht an die Personengesellschaft selbst. Das gilt auch dann, wenn die gemeinschaftlichen Einkünfte von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erzielt werden. Wird dies nicht beachtet, ist der Feststellungsbescheid nichtig (St. Rspr., u. a. BFH v. 24.07.2013, I R 57/11, BStBl II 2015, 536). Ein Inhaltsmangel liegt vor, wenn die Feststellungsbeteiligten nicht benannt oder die Benannten nicht so eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet sind, dass Verwechslungen möglich sind, selbst wenn er ihnen gegenüber bekannt gegeben worden ist (BFH v. 07.04.1987, VIII R 259/84, BStBl II 1987, 766; BFH v. 27.08.2003, II R 35/01, BFH/NV 2004, 467). Er kann in der Einspruchsentscheidung nicht geheilt werden (BFH v. 30.09.2015, II R 31/13, BStBl II 2016, 637; AEAO zu § 122, Nr. 4.1.1 Abs. 1; von Wedelstädt in Gosch, § 125 AO Rz. 12). Der Feststellungsbescheid ist nichtig (§ 125 Abs. 1 AO). Vom Inhaltsadressaten ist der Bekanntgabeadressat zu unterscheiden, dem gegenüber der Feststellungsbescheid bekannt zu geben ist, damit er wirksam wird (s. AEAO zu § 122, Nr. 1.1.1 sowie §§ 122 und 183 AO). Aus dem Feststellungsbescheid muss sich klar und eindeutig ergeben, gegen wen er sich richtet, gegen oder für wen er seine Wirkungen entfaltet. Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH v. 19.08.1999, IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 m. w. N.). Die sämtlichen Beteiligten müssen sich nicht aus dem Adressfeld des Feststellungsbescheids ergeben. Für eine zutreffende Adressierung genügt es, wenn dort eine Kurz- oder Sammelbezeichnung, z. B. die Personengesellschaft als solche, bezeichnet wird und sich alle Beteiligten/Gesellschafter klar und eindeutig als Adressaten aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben (BFH v. 31.08.1999, VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 554; Kunz in Gosch, § 179 AO Rz. 23 m. w. N.). Zur Richtigstellung bei unrichtiger Bezeichnung eines Feststellungsbeteiligten wegen Rechtsnachfolge s. § 182 Abs. 3 AO und s. § 182 AO Rz. 18 ff. Ein Inhaltsmangel liegt vor, wenn die Feststellungsbeteiligten nicht benannt oder die Benannten nicht so eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet sind, dass Verwechslungen möglich sind (AEAO zu § 122, Nr. 4.1.1 Abs. 1). Es reicht dabei aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH v. 25.09.1990, IX R 84/88, BStBl II 1991, 120 m. w. N.). Ein Feststellungsbescheid, in dem einzelne Beteiligte nicht aufgeführt sind, leidet nicht insgesamt an einem besonders schweren Fehler i. S. des § 125 Abs. 1 AO mit der Folge, dass er teilnichtig (§ 125 Abs. 4 AO) ist, wenn er im Übrigen inhaltlich hinreichend bestimmt ist (u. a. BFH v. 19.11.2009, IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818; BFH v. 16.07.2015, IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351; Brandis in Tipke/Kruse, § 179 AO Rz. 11 m. w. N.; von Wedelstädt in Gosch, § 125 AO Rz. 31; a. A. Söhn in HHSp, § 179 AO Rz. 164, 167). Sind dagegen die benannten Personen eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet, aber nicht Steuerschuldner, weil sie zu Unrecht als Beteiligte erfasst oder ihnen zu Unrecht der Gegenstand der Feststellung zugerechnet wird, so ist der Bescheid nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig (BFH v. 16.12.1998, VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 m. w. N.; AEAO zu § 122, Nr. 4.1.1 Abs. 2).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bekanntgabeadressaten von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung sind i. d. R. alle Beteiligten. Volle Wirksamkeit des Feststellungsbescheids tritt erst...