Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist in summarischer Prüfung das Für und Wider abzuwägen. Diese Prüfung ist ähnlich, aber eingehender als bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) durchzuführen. Notfalls sind auch Zeugen zu vernehmen oder sonstige Beweise zu erheben (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss zumindest vertretbar sein (BFH v. 16.12.1986, VIII B 115/86, BStBl II 1987, 217). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers spricht, d. h. wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten bei summarischer Prüfung für zutreffend oder für zumindest wahrscheinlich hält, ohne dass ein Obsiegen sicher zu sein braucht (BFH v. 02.06.1987 BFH/NV 1988, 261; BFH v. 18.06.2003, XI S 23/02 [PKH], BFH/NV 2004, 47). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg gleichwertig sind (BFH v. 15.09.1992, VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149). Dem ist für den Fall von Unklarheiten hinsichtlich des Sachverhalts, die nur durch Beweisaufnahme beseitigt werden können, zuzustimmen, zumal auch im PKH-Verfahren eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG v. 28.01.2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727). Demnach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht bereits im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG v. 28.01.2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727); hierfür ist PKH zu gewähren. Wird PKH für ein Wiederaufnahmeverfahren (§ 134 FGO) begehrt, so erstreckt sich die Prüfung der für die Bewilligung maßgebenden Erfolgsaussicht auch auf die Beurteilung der Hauptsache als Bestandteil des einheitlichen Wiederaufnahmeverfahrens (BGH v. 28.09.1993, III ZA 3/93, NJW 1993, 3140). Z. B. für eine Klage bedeutet das grds., dass sie zulässig und – bei summarischer Betrachtung – begründet sein muss. Dabei ist zu beachten, dass der PKH-Gewährung etwaige Zulässigkeitsmängel nicht entgegenstehen, wenn die maßgeblichen Sachentscheidungsvoraussetzungen noch nachgeholt werden können (s. Vor FGO Rz. 27). Dies gilt umso mehr, wenn ein isolierter PKH-Antrag für eine beabsichtigte Klage gestellt wird (s. Rz. 7 f.).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Anträgen der in § 116 ZPO aufgeführten Beteiligten ist ebenso wie bei den natürlichen Personen zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 116 Satz 2 ZPO).