Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
a) Revisionsanträge
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Begründung der Revision gehört die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, die sog. Revisionsanträge (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO):
Mit dem Antragserfordernis ist keine unnötige Formalisierung verknüpft; sondern sichergestellt, dass das Entscheidungsprogramm des Revisionsverfahrens klar bestimmt ist. Obwohl sinnvoll, ist ein förmlicher Revisionsantrag nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Ziel der Revision eindeutig aus der Begründung ergibt; es muss sich aber eindeutig ergeben, in welchem Umfang sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung begehrt. Denn der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag bestimmt (BFH v. 28.05.2013, XI R 32/11, BStBl II 2014, 411 m. w. N.; BFH v. 21.01.2014, IX R 9/13, BFH/NV 2014, 745; BFH v. 28.01.2016, X B 128/15, BFH/NV 2016, 771). In geeigneten Fällen kann es ausreichen, wenn auf die Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren Bezug genommen wird, insbes. dann, wenn die Klage abgewiesen wurde und das erstinstanzliche Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt wird. Bei einem Teilobsiegen in der ersten Instanz, muss sich aus dem Revisionsantrag ergeben, welches Begehren noch weiter verfolgt wird. Dies gilt auch, wenn Gegenstand des Ausgangsverfahrens mehrere Steuerbescheide waren. Fehlen die Revisionsanträge, weil sich das Ziel der Revision auch nach dem gesamten Vorbringen nicht erkennen lässt, ist die Revision unzulässig (BFH v. 24.08.1976, VII R 104/75, BStBl II 1976, 788).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach Ablauf der Begründungsfrist ist eine Erweiterung des Revisionsantrages nicht mehr statthaft, es sei denn, dass die innerhalb der Frist gegebene Begründung die Erweiterung des Antrages deckt (BFH v. 26.11.1986, II R 32/83, BStBl II 1987, 101; BFH v. 13.05.2013, I R 39/11, BFH/NV 2013, 1284 m. w. N.). Auch ein Nachschieben von Revisionsanträgen nach Fristablauf ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Ergänzung ungenügender Anträge nach Ablauf der Revisionsfrist ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 FGO und § 76 FGO gelten nach § 121 FGO im Revisionsverfahren nur sinngemäß. Sie haben nur die Bedeutung, dass der Vorsitzende den Revisionskläger zur Präzisierung eines an sich schon ausreichenden Antrags zu veranlassen hat, weil dem Gericht der vom Gesetz zur Sachurteilsvoraussetzung erhobene bestimmte Antrag schon vorliegt, es die Erwiderung des Revisionsbeklagten kennt und es sich einen Überblick über den Prozessstoff verschaffen kann. Eine Beschränkung eines zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründungsschrift auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte ist möglich und ist nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils (BFH v. 28.01.2016, X B 128/15, BFH/NV 2016, 771).
b) Angabe der Revisionsgründe
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO muss die Begründung die Revisionsgründe angeben und zwar zum einen die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (s. Rz. 11, 12) und zum anderen für die Verfahrensrüge weitergehend die Bezeichnung der Tatsachen, die den (Verfahrens)Mangel ergeben (s. Rz. 13–15). Die Differenzierung hat ihre Ursache darin, dass sich materiellrechtliche Mängel der Entscheidung des FG in aller Regel aus dem angefochtenen Urteil ergeben, während es bei Verfahrensmängeln auf den Ablauf des Verfahrens ankommt, der sich nur selten unmittelbar aus der Entscheidung entnehmen, sondern sich aus den Prozessakten ergibt. Welche Rügen der Revisionskläger erhebt und welche Begründungsanforderungen dementsprechend erfüllt sein müssen, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, ist nicht erforderlich, dass der Revisionskläger die aus seiner Sicht unzutreffend angewandte Rechtsnorm ausdrücklich benennt. Da der BFH aber nur die Rechtsanwendung des FG zu überprüfen hat, muss sich aus dem Vorbringen zumindest mittelbar ergeben, welchen Rechtsverstoß das FG begangen haben soll. In der Regel erfordert dies, dass sich der Revisionskläger mit den Tatbestandsmerkmalen der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnorm befasst und sich mit der diesbezüglichen Begründung des FG auseinandersetzt (BFH v. 18.06.2015, IV R 5/12, BStBl II 2015, 935; BFH v. 14.04.2016, VI R 13/14, BStBl II 2016, 778). Deshalb reicht auch umgekehrt die bloße Benennung einer vermeintlich verletzten Vorschrift nicht aus. Stützt sich der Revisionskläger auf die Verletzung ungeschriebener Rechtsgrundsätze, muss sich aus dem Vorbringen eindeutig ergeben, welcher Rechtsgrundsatz Anwendung findet und wodurch das FG diesen verletzt haben soll. Diese strengen Anforderungen, die auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen ("bestim...