Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Art 33 UZK sieht die verbindliche Zolltarifauskunft für Fragen der Einordnung einer Ware in den Zolltarif und die verbindliche Ursprungsauskunft für die Feststellung des Warenursprungs vor. Beide Auskünfte sind von einem schriftlichen Antrag abhängig, s. dazu im Einzelnen Art. 6 bis 8 ZK-DVO.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Auskünfte sind als Entscheidungen der Zollbehörden Verwaltungsakte (Art. 5 Nr. 39 UZK). Sie binden die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten gegenüber dem Berechtigten, und zwar für die Zolltarifauskunft hinsichtlich der zolltariflichen Einordnung der Waren, für die Ursprungsauskunft hinsichtlich des Ursprungs von Waren (Art. 33 Abs. 2 UZK; BFH v. 26.01.2012, VII R 17/11, BFH/NV 2012, 1497).

Die Zolltarifauskunft ist sechs, die nach dem 01.05.2016 erteilte drei Jahre, die Ursprungsauskunft drei Jahre gültig (Art. 33 Abs. 3 UZK). Beide Auskünfte können aufgehoben oder geändert werden. Sie sind – ex tunc – zurückzunehmen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen (Art. 34 Abs. 4 UZK; Wolffgang in HHSp, Art. 12 ZK Rz. 19 ff.). Sie werden unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 1 und 2 UZK ungültig. Art. 9 ZK bzw. Art. 34 Abs. 7 UZK sieht im Übrigen einen Widerruf und für vor dem 01.05.2016 erteilte Auskünfte (Art. 9 ZK i. V. m. Art. 34 Abs. 6 UZK) eine Änderung vor, die ex nunc wirken (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 439 ff.).

 

Tz. 13-14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?