Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hohes Alter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht rechtfertigen, weil der Betroffenen entsprechende Vorkehrungen treffen muss. Nur in selten Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn sich das Alter unerwartet auf den geistigen und körperlichen Zustand des Betroffenen ausgewirkt hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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