Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
a) Entscheidung des BFH
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kann der BFH nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist, also die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung des BFH nicht ausreichen, kommt nur eine Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung und die Zurückverweisung an das FG in Betracht. Eine isolierte Aufhebung sieht die FGO nicht vor und wäre auch nicht sinnvoll, weil der BFH nach einer isolierten Aufhebung mangels Befugnis zur Sachaufklärung nicht weitere Ermittlungen anstellen könnte und im Übrigen die Entscheidungszuständigkeit nicht eindeutig geklärt wäre. Daher hat der BFH die isolierte Aufhebung auf eine gegen den falschen Beteiligten ergangene Entscheidung und die Aufhebung eines Grundurteils beschränkt, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nicht erfüllt waren (BFH v. 25.04.2006, VIII R 102/03, BFH/NV 2006, 1671 m. w. N.). Dabei handelt es sich um Fallgestaltungen in denn im Grunde noch keine End-Entscheidung des FG über die Klage ergangen war. Die Zurückverweisung muss an das FG erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Zurückverweisung trifft grundsätzlich den erkennenden Senat des FG. Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat kommt nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden FG-Senats bestehen. Hat der Einzelrichter nach § 6 FGO entschieden, ist grds. an diesen zurückzuverweisen (BFH v. 26.10.1998, I R 22/98, BStBl II 1999, 60; BFH v. 06.11.2006, II B 45/05, BFH/NV 2007, 466); eine Ausnahme nimmt der BFH aber an, wenn die Revision im zweiten Rechtsgang besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist (BFH v. 15.04.1996, VI R 98/95, BStBl II 1996, 478); in diesem Fall weist der BFH an den Vollsenat zurück. Dies soll damit gerechtfertigt sein, dass damit der Verfahrensaufsichtsfunktion des BFH Rechnung getragen wird. Die Zurückverweisung an den Vollsenat muss ausdrücklich erfolgen, sonst bleibt es bei der Zuständigkeit des Einzelrichters. Bei der Entscheidung eines konsentierten Einzelrichters erfolgt die Zurückverweisung stets an den Spruchkörper, da das Einverständnis nur die Möglichkeit der Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats eröffnet; eine andere Frage ist, ob das Einverständnis nach der Revisionsentscheidung fortwirkt. Dies ist u. E. wegen der erneuten Anhängigkeit des Verfahrens nicht der Fall, auch wenn formell das ursprüngliche Verfahren fortgeführt wird. Vielmehr ist das Einverständnis "verbraucht".
b) Sonderfall: Zurückverweisung nach Beiladung
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat der BFH im Revisionsverfahren eine notwendige Beiladung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO vorgenommen, reicht zur Zurückverweisung aus, dass der Beigeladene ein berechtigtes Interesse an der Beiladung hat. Diese Entscheidung hat der BFH von Amts wegen zu treffen. Ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Beigeladene eine weitere Sachaufklärung anstrebt, weil er wegen der unterlassenen Beiladung keine Gelegenheit hatte zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Insoweit kommt eine Zurückverweisung auch in Betracht, wenn der Beigeladene nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, Verfahrensrügen zu erheben.