Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand der Feststellung sind die für die inländische Besteuerung relevanten gemeinschaftlichen einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte. Dazu gehören auch Gewinne oder Verluste, die ein Beteiligter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erzielt. Weist der Feststellungsbescheid keinen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils aus, wird dadurch für den Folgebescheid in negativer Hinsicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass ein solcher Gewinn oder Verlust im Feststellungszeitraum nicht entstanden ist (BFH v. 10.04.2014, III R 20/13, BStBl II 2016, 583). Die Feststellung erfasst stets nur die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber Tatbestandsmerkmale außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung (s. § 182 AO Rz. 2a). Daher sind bei Beteiligung einer beschränkt steuerpflichtigen Person nur Einkünfte i. S. des § 49 EStG im Feststellungsbescheid (auch in der Summe der festzustellenden Einkünfte der Personengesellschaft) auszuweisen (BFH v. 24.02.1988, I R 95/84, BStBl II 1988, 663; BFH v. 13.05.2013, I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.). Dies kann auch Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft betreffen, wenn an ihr mehrere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, aber nur soweit sie ihnen zuzurechnen sind (BFH v. 24.04.2007, I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 m. w. N.; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 156 und 178). Das betrifft die Einkünfte, auf die nach dem Methodenartikel des jeweils anzuwendenden DBA die Anrechnungsmethode gilt (BMF v. 26.09.2014, IV B 5 – S 1300/09/10003, BStBl I 2014, 1258, Tz. 6.1). Zu den einheitlich festzustellenden Einkünften gehören auch solche, die ein Beteiligter zwar im eigenen Namen, aber mit Unterstützung des von der Personengesellschaft angestellten Personals erzielt hat (BFH v. 11.07.1985, IV R 61/83, BStBl II 1985, 577).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einkünfte, an denen i. S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinschaftlich" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH v. 21.01.2014, IX R 9/13, BStBl II 2016, 515).Nicht in der Feststellung zu entscheiden ist mangels gemeinsamer Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen u. a. über Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (BFH v. 21.01.2014, IX R 9/13, BStBl II 2016, 515) wie über die Frage des Vorliegen eines Spekulationsgewinnes im Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung eines im Privatvermögens gehaltenen Anteils an einer Personengesellschaft (BFH v. 13.10.1993, X R 49/92, BStBl II 1994, 86; BFH v. 21.01.2014, IX R 9/13, BStBl II 2016, 515) oder über Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG in der einheitlichen und gesonderten Feststellung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (u. a. BFH v. 09.05.2000, VIII R 41/99, BStBl II 2000, 686). Auch die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden ESt-Schuld zu den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) wegen der Auswirkungen der unterschiedlichen Vermögensmassen eines Insolvenzverfahrens betrifft die ESt-Festsetzung mit der Folge, dass hierüber nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (BFH v. 16.07.2015, III R 32/13, BStBl II 2016, 251; BFH v. 01.06.2016, X R 26/14, BStBl II 2016, 848). Einkünfte, die dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, können in der gesonderten und einheitlichen Feststellung in voller Höhe ("brutto") festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist (BFH v. 18.07.2012, X R 28/10, BStBl II 2013, 444). Bei Sanierungsgewinnen wird im Feststellungsverfahren verbindlich geregelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Sanierungsgewinnes vorliegen, das Wohnsitz-FA prüft, ob eine sachliche Billigkeitsmaßnahme (Stundung, Erlass) angezeigt ist.
a) Einkunftsart
Tz. 16
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Im Feststellungsbescheid muss über die Einkunftsart bindend entschieden werden. Eine Feststellung ist auch durchzuführen, wenn die Einkünfte aus der gemeinsamen Quelle bei den einzelnen Beteiligten unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Die Einkünfte der Beteiligten müssen nicht derselben Einkunftsart zuzuordnen sein.
Tz. 17
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Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der Einkunftsart ergeben sich, wenn Anteile an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft von einzelnen Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten werden (sog. Zebragesellschaften), z. B. weil es sich bei dem Beteiligten um eine Kapitalgesellschaft handelt, oder w...