Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei zeitraumübergreifenden Rechtsverhältnissen, Dauersachverhalten oder sich wiederholenden Sachverhalten können aus Erkenntnissen einer rechtmäßigen Außenprüfung Folgerungen für außerhalb des Prüfungszeitraumes liegende Veranlagungszeiträume gezogen werden (FG Ha v. 20.04.1995, III 103/94, EFG 1996, 126). Veranlagungen, die vor oder nach dem Prüfungszeitraum noch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können aufgrund der im Prüfungszeitraum erlangten Erkenntnisse geändert werden, ohne dass es dazu einer Prüfungsanordnung bedarf (BFH v. 28.07.1987, III R 189/84, BStBl II 1988, 2; FG Sa v. 01.04.1998, 1 V 35/98, EFG 1998, 985).
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach der Rspr. des BFH (BFH v. 04.10.2006, VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227 m. w. N.; ebenso AEAO zu § 196, Nr. 2 Satz 4) besteht kein Verwertungsverbot, wenn die anlässlich fehlerhafter Ermittlungen erlangten Erkenntnisse in erstmaligen oder unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen oder Steuerfeststellungen berücksichtigt werden und lediglich formelle Rechtsfehler vorliegen. Da dies bei schwerwiegenden Verletzungen nicht gilt (BFH v. 04.10.2006, VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227 m. w. N.; s. auch AEAO zu § 196, Nr. 2 Satz 4) und Ordnungs- und Formfehler nicht zu einem Verwertungsverbot führen (s. Rz. 14), läuft diese ständig wiederholte Aussage des BFH letztlich ins Leere. Damit führen Rechtsverletzungen, die ein Verwertungsverbot zur Folge haben (s. Rz. 15 f.), auch bei erstmaligen oder unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen zu einem Verwertungsverbot.
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kein Verwertungsverbot besteht gegenüber Dritten (BFH v. 09.11.1984, VI R 15/83, BStBl II 1985, 191) sowie für Tatsachen, die anlässlich einer Außenprüfung für einen Zeitraum bekannt werden, für den an sich ein Verwertungsverbot besteht, wenn ohne sie die Steuerpflicht für einen zeitraumübergreifenden Gesamtkomplex nicht begründet werden könnte, wie z. B. bei der Frage der Gewinnerzielungsabsicht (BFH v. 21.10.1986, VIII R 243/83, BStBl II 1987, 284).