Tz. 44

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Erklärungspflichtige kommen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO alle Personen, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betrieben, genutzt und gehalten haben, d. h. die Feststellungsbeteiligten, denen die Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen sind, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO (einschließlich der gesonderten USt-Feststellung) nur solche Personen in Betracht, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten handeln oder gehandelt haben. In letzterem Fall können die Feststellungsbeteiligten selbst nicht Adressat der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung sein (BFH v. 23.02.1988, IX R 173/87, BFH/NV 618). Die Finanzbehörde kann sich grundsätzlich an jede dieser Personen wenden, ohne ein Auswahlermessen ausüben zu müssen (BFH v. 07.08.1990, IX R 114/89, BStBl II 1991, 119). Die Erfüllung der Erklärungspflicht durch einen Erklärungspflichtigen befreit die weiteren von ihrer Erklärungspflicht (§ 3 Abs. 4 VO). Die Beendigung der entsprechenden Tätigkeit berührt den Fortbestand der Erklärungspflicht nicht (BFH v. 26.03.1991, IX R 39/88, BStBl II 1991, 439; BMF v. 02.05.2000, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 6.3).

 

Tz. 45

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erklärungspflicht besteht nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch die zuständige Finanzbehörde. Bei Gesamtobjekten ist grundsätzlich eine Erklärung anzufordern (BMF v. 02.05.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 6.1). In der Aufforderung kann ggf. der Umfang der Erklärung eingeschränkt werden, wenn von Anfang an feststeht, dass nur eine teilweise gesonderte Feststellung getroffen wird (§ 3 Abs. 3 VO). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel folgt, dass die Finanzbehörde nur dann zur Abgabe der Erklärung auffordern darf, wenn sie zur Zeit der Aufforderung konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VO vorliegen können und die einheitliche Rechtsanwendung sowie die Erleichterung des Besteuerungsverfahrens eine gesonderte Feststellung erfordern werden.

 

Tz. 45a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 3 Abs. 2 VO bestimmt Form und Inhalt der Erklärung und ordnet an, dass ihr die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beizufügen ist. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG müssen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch übermittelt werden (§ 5b Abs. 1 EStG). In diesem Fall brauchen diese Anlagen der Erklärung nicht beigefügt zu werden.

 

Tz. 46

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aufforderung, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, ist Verwaltungsakt; Rechtsbehelf ist der Einspruch (§ 347 AO). Sie löst eine Anlaufhemmung für die Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO aus. Bei freiwilliger Abgabe, die ebenfalls zulässig ist, ergibt sich die Anlaufhemmung aus § 181 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 170 Abs. 3 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?