Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich nicht in das Ermessen des FA stellt die Rechtsprechung die Höhe des Haftungsanspruchs (BFH v. 05.09.1989, VII R 61/87, BStBl II 1989, 979; BFH v. 08.08.1991, V R 19/88, BStBl II 1991, 939). Dem ist zuzustimmen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Zweck der Ermessensermächtigung auch die Höhe des Anspruchs erfassen soll, denn die Haftung dient der Sicherung des Steueraufkommens (s. vor §§ 69 bis 77 AO Rz. 1; § 5 AO). Eine scheinbar anderslautende Entscheidung des BFH (BFH v. 08.11.1988, VII R 78/85, BStBl II 1989, 118) erweist sich zwar im Ergebnis als richtig, doch wurde dort die Frage der kausalen Schadenverursachung zu Unrecht erst auf der Stufe des Ermessens berücksichtigt (s. § 69 AO Rz. 20).

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