Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Legaldefinition des § 118 Abs. 1 AO bestimmt, dass eine hoheitliche Maßnahme vorliegen muss. Danach sind Handlungen der Behörde in der Form des Privatrechts, wie z. B. der Abschluss eines Kaufvertrags, kein VA.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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