Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zustellung durch die Finanzbehörden richtet sich nach den Vorschriften des VwZG. Dieses sieht folgende Zustellungsarten vor:
- Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
- Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)
- Zustellung (auch eines elektronischen Dokuments) durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG)
- Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste (§ 5a VwZG)
- Zustellung an gesetzlichen Vertreter (§ 6 VwZG) und an Bevollmächtigten (§ 7 VwZG)
- Heilung von Zustellungsmängeln (§ 8 VwZG)
- Zustellung (auch eines elektronischen Dokuments) im Ausland (§ 9 VwZG)
- Öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG)
a) Zustellung durch Post mittels Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Postzustellung erfolgt entweder mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder mittels eingeschriebenen Briefs (§ 4 VwZG). "Post" ist jeder Erbringer von Postdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 33 Postgesetz, Rz. 21).
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde muss auf der Zustellurkunde der Empfänger und das Aktenzeichen des zuzustellenden Schriftstücks sowie die Anschrift der auftraggebenden Behörde und auf dem Briefumschlag die Geschäftsnummer angegeben werden. Die Bezeichnung des Sendeinhalts ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur für deren Nachweis (BFH v. 20.12.2011, VIII B 199/10, BFH/NV 2012, 597). Anhand des Aktenzeichens, das auf der Zustellungsurkunde und auf dem Briefumschlag zu vermerken ist, muss der Inhalt des zuzustellenden Dokuments einwandfrei zu identifizieren sein. Eine Auslegung ist jedoch möglich (BFH v. 04.04.2011, VIII B 112/10, BFH/NV 2011, 1106). Die bloße Angabe der Steuernummer reicht nicht aus (BFH v. 13.10.2005, IV R 44/03, BStBl II 2006, 214). Bei der Zustellung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung muss sich aus dem Aktenzeichen auch der Gegenstand der Feststellung ergeben (BFH v. 13.10.2005, IV R 44/03, BStBl II 2006, 21; s. a. AEAO zu § 122, Nr. 3.1.1.1). Sollen mehrere Verwaltungsakte (z. B. Einspruchsentscheidungen) verschiedenen Inhalts in einer Postsendung zugestellt werden, müssen die gesetzlichen Form- und Beurkundungserfordernisse in Bezug auf jedes einzelne Schriftstück gewahrt werden. Das Aktenzeichen muss aus Angaben über die einzelnen Schriftstücke bestehen (BFH-Urteil vom 07.07.2004, X R 33/02, BFH/NV 2005, 66). Enthält die Sendung mehr Schriftstücke, als durch Aktenzeichen auf der Zustellungsurkunde und/oder dem Umschlag bezeichnet wird, ist nur die Zustellung des nicht bezeichneten Schriftstücks unwirksam (BFH v. 04.04.2011, VIII B 112/10, BFH/NV 2011, 1106). Der Zustellungsmangel kann jedoch nach § 8 VwZG geheilt werden (s. AEAO zu § 122, Nr. 4.5.2). Eine wirksame Zustellung an mehrere Personen gemeinsam ist nicht möglich, sondern nur die Zustellung an einen bestimmten Zustellungsempfänger. In der Anschrift auf dem Briefumschlag und dementsprechend in der Zustellungsurkunde darf daher als Empfänger nur eine Person angesprochen werden. Das gilt auch für die Zustellung an Ehegatten (BFH-Urteil vom 08.06.1995, IV R 104/94, BStBl II 1995, 681). Eine mit der Anschrift "Herrn Adam und Frau Eva Meier" versehene Sendung kann daher nicht wirksam zugestellt werden (s. AEAO zu § 122, Nr. 3.4). Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. des § 418 Abs. 1 ZPO (s. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und erbringt daher den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen. Dieser ist aber nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis widerlegbar. Dies erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs; durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist der Gegenbeweis nicht erbracht (BFH v. 28.09.1993, II R 34/92, BFH/NV 1994, 291; BFH v. 14.08.2012, VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939).
b) Zustellung durch Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)
Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zustellung mittels Einschreiben ist auf die Varianten "Einschreiben mittels Übergabe" und "Einschreiben mit Rückschein" beschränkt. Die Zustellung mittels eines "Einwurf Einschreibens" ist somit nicht möglich. Eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt (BFH v. 14.04.2016, III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Der Rückschein ist keine öffentliche Urkunde i. S. des § 418 ZPO. Der von dem Rückschein ausgehende Nachweis der Zustellung ist somit auf das Maß eines normalen Beweismittels eingeschränkt. Geht der Rückschein nicht bei der die Zustellung veranlassenden Behörde ein oder enthält er kein Datum, gilt die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZG).
Eine Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es...