Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine weitere Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme enthält § 79 Abs. 3 FGO. Anders als § 81 Abs. 2 FGO ermächtigt § 79 Abs. 3 FGO den Vorsitzenden/Berichterstatter jedoch nur zur Erhebung einzelner Beweise (s. § 79 FGO Rz. 10).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Darüber hinaus lässt die Rspr. beim Wechsel der Richterbank zwischen Durchführung und Protokollierung der Beweisaufnahme und Erlass des Urteils eine Ausnahme zu: Grds. soll es nicht erforderlich sein, die Beweiserhebung beim Zeugenbeweis zu wiederholen, könne sie doch im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in den Prozess eingeführt werden, es sei denn, es komme für die Entscheidung maßgeblich auf den persönlichen Eindruck vom Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit an (BFH v. 23.01.1985, I R 30/81, BStBl II 1985, 305; BFH v. 01.10.1998, VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933; BFH v. 01.04.2015, V B 63/14, BFH/NV 2015, 1001; auch BVerwG v. 02.04.1971, IV B 5.71, DÖV 1971, 711; BGH v. 02.03.1979, V ZR 146/77, NJW 1979, 2518). M. E. kann dieser Auffassung nicht uneingeschränkt gefolgt werden (auch s. § 92 FGO Rz. 1). Jedenfalls muss die Beweiserhebung dann wiederholt werden, wenn ein Beteiligter das beantragt, weil stets das unmittelbare Beweismittel vor einem mittelbaren zu benutzen ist. Das gilt in derartigen Fällen ebenso wie bei der Verwertung von in anderen Verfahren gewonnener Beweisergebnissen im Wege des Urkundenbeweises (BFH v. 23.01.1985, I R 30/81, BStBl II 305), es sei denn, die (wiederholte) Erhebung des unmittelbaren Beweises sei unmöglich, unzulässig oder unzumutbar. Allerdings ist nach der Rspr. des BFH das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht verletzt, wenn nach Durchführung der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter ein Richterwechsel stattfindet und der nunmehr zuständige Richter das Ergebnis der Beweiserhebung seiner Entscheidung zugrunde legt (BFH v. 28.08.2012, VII B 181/11, BFH/NV 2013, 210). Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt jedenfalls vor, wenn das FG ein Protokoll über eine – in anderer Besetzung durchgeführte – Zeugenvernehmung aus einem anderen Verfahren verwertet, in dem der dortige Senat den Zeugenaussagen "nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck" ohne nähere Beschreibung dieses Eindrucks nicht gefolgt ist und sich der anders besetzte Senat nunmehr ohne eigene Beweisaufnahme dieser Würdigung anschließt (BFH v. 16.12.2014, X B 114/14, BFH/NV 2015, 511).