Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hinsichtlich des Inhalts der zu erteilenden Auskunft bestimmt § 93 Abs. 3 Satz 1AO, dass die Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen sind, was ohnehin selbstverständlich ist, weil die Pflicht zur Auskunftserteilung nur als Pflicht zur Erteilung von wahren und vollständigen Auskünften verstanden werden kann. Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 AO darf sich der Auskunftspflichtige nicht auf die Erteilung derjenigen Auskünfte beschränken, die er aus dem Gedächtnis erteilen kann. Vielmehr muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, wie Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, heranziehen, um seine Auskunft zu vervollständigen. Die Auskunftspflicht beschränkt sich somit nicht nur auf die tatsächlich der Auskunftsperson ohne Weiteres erinnerlichen Vorgänge, sondern auch auf das Wissen, das sich in den zu seiner Verfügung stehenden Unterlagen niederschlägt. Die Einsichtnahme und, soweit nötig, Entnahme von Aufzeichnungen wird dem Befragten jedoch nur unter der Voraussetzung abverlangt, dass er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann. Sie dienen daher der Ausfüllung von Gedächtnislücken, deren sich der Auskunftspflichtige bewusst wird. Es wird also keine Verpflichtung des Auskunftspflichtigen begründet, seine subjektiv aus dem Gedächtnis nach besten Wissen und Gewissen für richtig gehaltenen Auskünfte anhand seiner Unterlagen zu kontrollieren. Aufzeichnungen hat der Auskunftspflichtige aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nur zu entnehmen, soweit es nötig ist. Das Gesetz geht also in erster Linie davon aus, dass die Auskunft ohne Beifügung der ihr zugrunde liegenden Unterlagen erteilt wird.
Unterlagen, die dem Auskunftspflichtigen nicht zur Verfügung stehen, die er sich also erst beschaffen müsste, müssen nicht eingesehen werden. Jedoch stehen dem Auskunftspflichtigen nicht nur solche Unterlagen i. S. der Vorschrift "zur Verfügung", die er in unmittelbarem Besitz hat, sondern auch solche, die ein anderer für ihn aufbewahrt. So ist nötigenfalls auf Unterlagen zurückzugreifen, die z. B. in einem Bankfach, bei einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Buchführungsunternehmen für den Auskunftspflichtigen aufbewahrt werden.
Bei Sammelauskunftsersuchen wird dem Auskunftspflichtigen die Auskunft regelmäßig nicht aus dem Gedächtnis, sondern nur anhand seiner Unterlagen möglich sein.
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch bezüglich der Verpflichtung, seine Kenntnisse unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Unterlagen zu vervollständigen, sind die Grundsätze zur Ausübung des Ermessens (s. Rz. 4) von besonderer Bedeutung. Abgesehen hiervon findet die Auskunftspflicht ihre Grenzen auch in den durch das Gesetz eingeräumten Auskunftsverweigerungsrechten (s. §§ 101ff. AO). Ein allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht zugunsten der Banken und sonstigen Kreditinstitute besteht nicht; das sog. Bankgeheimnis des § 30a AO ist durch das StUmgBG mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben worden und steht Ermittlungen gegenüber Kreditinstituten nicht entgegen (s. § 208 AO Rz. 12). Die Vorschrift ist ab dem 25.06.2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 12 EGAO).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Ermessensausübung sind neben den Interessen des Auskunftsverpflichteten (s. Rz. 4) auch die Interessen des von der Auskunft betroffenen Stpfl. zu beachten. Insbesondere bei nicht anonymem Auskunftsersuchen kann die Auskunftseinholung zu Nachteilen für den Betroffenen führen. Daher muss bei der Auskunftseinholung die Zweck-Mittel-Relation gewahrt sein; die für den Betroffenen zu erwartenden Nachteile durch die Auskunftseinholung dürfen zu den möglichen Erkenntnissen nicht außer Verhältnis stehen (BFH v. 04.12.2012, VIII R 5/10, BStBl II 2014, 220).