Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Kostenansatz kann sowohl der Kostenschuldner als auch die Staatskasse den besonderen Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Die Erinnerung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten, eingelegt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Mit der Erinnerung gem. § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d. h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die angebliche Fehlerhaftigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung kann nicht im Erinnerungsverfahren gerügt werden (z. B. BFH v. 08.03.2007, IX E 3/06, juris; BFH v. 10.05.2007, IX E 10/07, juris; BFH v. 08.11.2012, VI E 2/12, BFH/NV 2013, 399), ebenso wenig, dass andere Personen als die in der Kostenentscheidung bezeichneten die Gerichtskosten tragen müssten (BFH v. 06.08.2007, VII E 36/07, RVGReport 2008, 157). Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG; s. Rz. 36 ff.) beantragt werden (BFH v. 20.04.2006, III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499; BFH v. 15.09.2006, III E 5/06, juris; BFH v. 25.03.2013, X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106). Zulässig ist die Kostenerinnerung nur dann, wenn sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lässt (BFH v. 25.04.2007, I E 4/06, BFH/NV 2007, 1347; BFH v. 19.05.2016, I E 2/16, BFH/NV 2016, 1303). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Wenn der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abhilft (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG), entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt wurden, grds. durch den Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), und zwar durch Beschluss. Dies gilt auch für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG (BFH v. 18.01.2017, IV S 8/16, BFH/NV 2017, 479). Der Einzelrichter kann die Entscheidung auf den Senat übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Hierfür dürften dieselben Maßstäbe wie bei § 6 FGO gelten (s. § 6 FGO Rz. 4 ff.). Die Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet (§ 66 Abs. 7 GKG). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Entscheidung des FG über die Erinnerung ist nicht beschwerdefähig (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Daher ist gem. § 69a GKG die Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren gegeben, über die ebenfalls der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; BFH v. 28.02.2018, X S 1/18, BFH/NV 2018, 643).

 

Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, die sich gegen den Kostenansatz richtet, ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO gegen die Kostenfestsetzung (Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen) zu unterscheiden; dazu § 149 Abs. 2 bis 4 FGO (s. § 149 FGO Rz. 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge