Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO ist der Steuermessbescheid Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), der für den Realsteuerbescheid in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs. 1 AO insoweit bindend ist, als die Messbetragsfestsetzung für diesen Folgebescheid von Bedeutung ist. Auf die Erläuterungen zu § 182 AO wird insoweit verwiesen. Die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Gemeinde ist verpflichtet, auf seiner Grundlage einen Realsteuerbescheid als Folgebescheid zu erlassen (BFH v. 21.07.1999, I R 111/98, BFH/NV 2000, 346). Sie kann ihn in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 AO erlassen, bevor der Steuermessbescheid ergangen ist. Der Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuermessbescheids führt in sinngemäßer Anwendung als § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Aufhebung oder Änderung eines bereits ergangenen Folgebescheids. Entscheidungen über die Festsetzung des Messbetrags können nur durch Anfechtung des Steuermessbescheids, nicht des Realsteuerbescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO betreffen nicht das Verhältnis des GewSt-Messbescheids zum Verlustfeststellungsbescheid (BFH v. 07.09.2016, IV R 31/13, BStBl II 2017, 482).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für Grundsteuermessbescheide sind darüber hinaus § 182 Abs. 2 AO und § 183 AO sinngemäß anzuwenden. Der GrSt-Messbescheid hat nach § 182 Abs. 2 AO dingliche Wirkung (dazu s. § 182 AO Rz. 14), denn gem. § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Er kann vereinfacht nach § 183 AO bekannt gegeben werden.
Tz. 12a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch die ausdrückliche Erwähnung von § 182 Abs. 1 und 2 AO und des § 183 AO sind die übrigen Vorschriften über die gesonderte Feststellung nicht ausgeschlossen, weil in § 184 Abs. 1 Satz 3 AO uneingeschränkt auf die Regelungen zur "Durchführung der Besteuerung" verwiesen wird (Kunz in Gosch, § 184 AO Rz. 11; Boeker in HHSp, § 184 AO Rz. 50b; a. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 184 AO Rz. 5; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 184 AO Rz. 11; offenlassend BFH v. 05.02.2014, X R 1/12, BStBl II 2016, 567). Ausgeschlossen ist die entsprechende Anwendung des § 182 Abs. 3 AO, weil die Vorschrift mehrere Beteiligte voraussetzt. Entsprechend anwendbar ist jedoch § 181 Abs. 5 AO (Kunz in Gosch, § 184 AO Rz. 11; Boeker in HHSp, § 184 AO Rz. 50c).