Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit dem Erfordernis, dass die Erhebung von Steuern durch ein förmliches Gesetz legitimiert sein muss (s. Rz. 10 f.), steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung im Zusammenhang. Damit ist ausgesagt, dass die Festsetzung und Erhebung einer Steuer zwingend voraussetzt, dass ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, mit dem die Entstehung der Steuer als Rechtsfolge verknüpft ist (Hey in Tipke/Lang, § 3 Rz. 230). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung erhält in § 3 Abs. 1 AO demnach eine spezielle Ausprägung durch die konditionale Verknüpfung der Leistungspflicht mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Tatbestand eines Steuergesetzes insbes. Tipke, StRO, Band I, 103 ff.; auch Hey in Tipke/Lang, § 3 Rz. 40 ff.; Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 42 ff.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erfüllung eines Steuertatbestands zieht als zwingende Rechtsfolge die Steuerfestsetzung nach sich. Die Steuerfestsetzung beruht demnach auf einer gebundenen Entscheidung der Finanzbehörde. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Dies bringt § 85 Satz 1 AO zum Ausdruck (s. § 85 AO Rz. 2).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ebenso folgt aus dem Gebot der Tatbestandsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit nach hier vertretener Auffassung das Verbot einer steuerverschärfenden oder steuerbegründenden Analogie (s. § 4 AO Rz. 53).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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