Tz. 51

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Annahme muss sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die unzutreffende Würdigung auf einer sachlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung beruht (z. B. BFH v. 14.01.2010, IV R 33/07, BStBl II 2010, 586; BFH v. 27.08.2014, II R 43/12, BStBl II 2015, 241). Maßgeblich ist die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit. Eine Verursachung durch den Stpfl. ist nicht erforderlich (von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 70). Auch auf die Vorstellung des Stpfl. kommt es nicht an. Hinsichtlich der irrigen Annahme ist ausschließlich auf die Vorstellung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers abzustellen. Worauf die bessere Erkenntnis beruht ist gleichgültig. Hat sie ihren Anlass jedoch darin, dass das BVerfG ein Gesetz für nichtig erklärt, der BFH ein Gesetz nicht anwendet, weil er es für verfassungswidrig hält, seine Rspr. ändert oder eine Verwaltungsanweisung für rechtswidrig erklärt, ist § 176 AO zu beachten (s. § 176 AO; von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 84).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?