Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erforderlich ist weiterhin die Darlegung eines besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers an der erbetenen Auskunft. Damit sind die finanziellen, insbes. die steuerlichen Folgen, gemeint, die sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben. Ein solches Interesse kann z. B. bei einzelnen Gestaltungen und auch bei Dauersachverhalten bestehen. Ein Zusageinteresse ist nicht gegeben, wenn der Antrag ersichtlich darauf abzielt, die Grenzen des steuerlich Möglichen auszuloten wie z. B. im Hinblick auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO. Deshalb kann es geboten sein, im Antrag auch die wirtschaftlichen Hintergründe für die geplante Gestaltung mitzuteilen. Unschädlich ist aber, wenn bei einer wirtschaftlich oder aus anderen Gründen sinnvollen Gestaltung steuerliche Überlegungen einfließen. Ein Zusageinteresse besteht nicht, wenn die erbetene Zusage letztlich eine Prognoseentscheidung des FA über die weitere Entwicklung des Sachverhalts beinhalten müsste, wie z. B. bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Entwicklung des geplanten Vorhabens unsicher ist. Ein Zusageinteresse besteht schließlich auch dann nicht, wenn die Zusage ein Steuerstundungs- oder Steuersparmodell betrifft, das am Markt eingeführt oder etabliert werden soll.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge