a) Grundsatz: Formfreie Auskunftserteilung
Tz. 15a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Gesetzgeber lässt dem Auskunftspflichtigen grundsätzlich freie Hand in Bezug auf die Form, in der er die Auskunft geben will (§ 93 Abs. 4 Satz 1AO), d. h. er kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Bei elektronischer Auskunftserteilung reicht eine Übermittlung per E-Mail aus, eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Allerdings sollte sich die Finanzbehörde – ebenso wie bei fernmündlicher Auskunftserteilung – vergewissern, dass die Auskunft durch den Auskunftspflichtigen erteilt wird.
b) Ausnahme: Schriftform
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 93 Abs. 4 Satz 2 AO kann die Finanzbehörde verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist. Eine solche Sachdienlichkeit dürfte regelmäßig zu bejahen sein, weil die Erteilung einer schriftlichen Auskunft diese aktenkundig macht, ohne eine besondere Überbeanspruchung der Auskunftsperson vorauszusetzen. Außerdem ist Schriftform eine gewisse Gewähr dafür, dass der Auskunftspflichtige hinsichtlich des Inhalts seiner Auskunft die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Aus dem Verhältnis zu § 93 Abs. 4 Satz 1 AO könnte zu folgern sein, dass eine Auskunft per E-Mail nicht als schriftlich angesehen wird, da die elektronische Form anders als in § 93 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ausdrücklich erwähnt wird. Offensichtlich ist im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eine Anpassung der Norm übersehen worden. Um der Bedeutung des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen, dürfte eine Auskunftserteilung per E-Mail im Rahmen des Abs. 4 der schriftlichen Erteilung gleichzustellen sein.
c) Auskunft an Amtsstelle
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 93 Abs. 5 AO kann die Finanzbehörde anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist die Behörde insbes. dann berechtigt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhaltes geführt hat. Auch in diesem Fall muss der Auskunftsperson sowohl das Beweisthema genannt als auch Klarheit verschafft werden, ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person angefordert wird. Im Falle dieser mündlichen Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen über die erteilte Auskunft eine Niederschrift anzufertigen (§ 93 Abs. 6 AO), deren Inhalt in § 93 Abs. 6 Satz 2 AO vorgeschrieben und die sowohl vom Auskunftspflichtigen als auch von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, zu unterzeichnen ist (§ 93 Abs. 6 Satz 3 AO). Eine Abschrift dieser Niederschrift ist den am Besteuerungsverfahren Beteiligten (§ 78 AO) zu überlassen. Die Überlassung ist zwingend vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde.
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unter den in den § 94 AO und § 95 AO festgelegten Voraussetzungen kann die Finanzbehörde das zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung solcher Auskunftspersonen ersuchen, die nicht Beteiligte sind, oder von den Beteiligten die Versicherung an Eides Statt verlangen, dass die Tatsachen, die sie behaupten, richtig sind. Im Übrigen hierzu s. § 94 AO und s. § 95 AO und die dortigen Erläuterungen.