Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der rechtswidrige Bescheid ist nur auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Für den Antrag ist keine Form vorgeschrieben, er kann auch mündlich gestellt werden. Antragsbefugt ist derjenige, der durch den fehlerhaften Bescheid zu Unrecht herangezogen wurde. Der Antrag ist gegen den rechtswidrigen Bescheid zu stellen. Wird er irrtümlich gegen den rechtmäßigen Bescheid gestellt, kann der Antrag entsprechend dem wahren Willen des Stpfl. als Antrag auf Beseitigung der widerstreitenden Steuerfestsetzung behandelt werden (s. AEAO zu § 174, Nr. 2). Sind von dem Widerstreit mehrere Stpfl. betroffen, ist der Antrag auf Änderung oder Aufhebung bei Unsicherheiten über die richtige Zuordnung des Sachverhaltes sicherheitshalber von allen Betroffenen zu stellen (Koenig in Koenig, § 174 AO Rz. 23).
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die Festsetzungsfrist für die rechtswidrige Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, kann der Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AO bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist. Der "letzte Steuerbescheid" meint nicht den zuletzt bekanntgegebenen, sondern denjenigen, der als letztes unanfechtbar geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, § 174 AO Rz. 37; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1147; von Groll in HHSp, § 174 AO Rz. 137). Ist der letzte Steuerbescheid bspw. am 01.04.2007 unanfechtbar geworden, ist der Antrag auf Beseitigung des Widerstreites bis zum 01.04.2008 zu stellen. Zum Begriff der Unanfechtbarkeit s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 11. § 174 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt als speziellere Regelung § 169 Abs. 1 Satz 1 AO.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 174 Abs. 1 Satz 3 AO steht der Aufhebung oder Änderung keine Frist entgegen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Folglich kann über den Antrag auch nach Ablauf der Antragsfrist entschieden werden. Dies hat lediglich klarstellende Bedeutung und entspricht dem Rechtsgedanken des § 171 Abs. 3 Satz 1 AO.