Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die wirksame tatsächliche Verständigung bindet die Beteiligten grundsätzlich hinsichtlich abgeschlossener Sachverhalte, nicht jedoch für noch nicht verwirklichte, es sei denn, es handelt sich um Dauersachverhalte (s. Rz. 19). Das FA hat den vereinbarten Sachverhalt der entsprechenden Steuerfestsetzung oder Feststellung zugrunde zu legen und auch bei künftigen Änderungen der Steuerfestsetzung, und zwar auch nach § 164 AO (§ 164 AO Rz. 21), zu berücksichtigen. Der Stpfl. kann der vertragskonformen Umsetzung der tatsächlichen Verständigung nicht mit dem Rechtsbehelf begegnen, denn die tatsächliche Verständigung bindet auch im Rechtsbehelfsverfahren.
Tz. 32
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da die tatsächliche Verständigung die Ungewissheit über das Vorliegen einer Tatsache beseitigt hat, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Vereinbarung ist, die Veranlagung nicht vorläufig nach § 165 AO durchgeführt werden (von Wedelstädt, DB 1991, 515, 517).
Tz. 33
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine die Vereinbarung nicht umsetzende Steuerfestsetzung ist rechtswidrig, umgekehrt ist die Steuerfestsetzung, die die Vereinbarung umsetzt, rechtmäßig (Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 403 und 410). Daher kann bei künftigen Änderungen der Steuerfestsetzung und auch im Rahmen der Fehlersaldierung nicht von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden (von Groll in HHSp, Vor §§ 172–177 AO Rz. 98 m. w. N.; von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 70; Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 413 f.). Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder eine Fehlersaldierung nach § 177 AO ist aber durchzuführen, wenn später Tatsachen bekannt werden, die der Stpfl. pflichtwidrig oder gar in Steuerverkürzungsabsicht bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht offenbart hat (Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 412; Seer, BB 1999, 78, 84; von Wedelstädt, AO-StB 2001, 190, 193; AEAO zu § 173, Nr. 8.3.2). Denn in diesem Fall ist die tatsächliche Verständigung unwirksam (s. Rz. 34).